Rechtssatz RS0047308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047308
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Norm
ABGB §140 Aa
ABGB idF ErbRÄG 2015 §776
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Aa
Rechtssatz
Die einen Elternteil treffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist nicht davon abhängig, ob ihm ein Besuchsrecht zum unterhaltsberechtigten Kind zuerkannt wird, ob er dieses Recht tatsächlich ausübt, bzw ob ihm die Ausübung dieses Rechtes - allenfalls sogar in rechtswidriger Weise - unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch bei einem Teilhaben des Unterhaltsberechtigten an überdurchschnittlichen Lebensverhältnisses des Unterhaltspflichtigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 504/95
Entscheidungstext OGH 10.01.1995 1 Ob 504/95
- 6 Ob 197/08a
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
Auch
- 10 Ob 56/16g
Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 56/16g
Auch; Beisatz: Beim Geldunterhaltsanspruch handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes, der nicht durch das (rechtswidrige) Verhalten eines Elternteils geschmälert wird oder gar gänzlich erlischt. (T1)
- 7 Ob 208/18s
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 208/18s
Auch; nur: Die einen Elternteil treffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist nicht davon abhängig, ob ihm ein Besuchsrecht zum unterhaltsberechtigten Kind zuerkannt wird, ob er dieses Recht tatsächlich ausübt, bzw ob ihm die Ausübung dieses Rechtes - allenfalls sogar in rechtswidriger Weise - unmöglich gemacht wird. (T2)
Beisatz: Keine analoge Anwendung des § 776 ABGB im Unterhaltsrecht. (T3)
- 1 Ob 13/19x
Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 13/19x
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“. Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T4)
- 8 Ob 35/21m
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 35/21m
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047308
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021
Dokumentnummer
JJR_19950110_OGH0002_0010OB00504_9500000_001