Rechtssatz RS0047341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047341
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Rechtssatz
Es trifft zu, daß der Elternteil, in dessen Haushalt der Unterhaltsberechtigte lebt, gemäß § 140 Abs 2 ABGB seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuungsleistung erbringt. Daher hat er die Kosten, die durch die teilweise Übertragung dieser Betreuung an Dritte auflaufen, regelmäßig dann zu tragen, wenn die Übertragung der Betreuung nur in seinem Interesse gelegen ist; liegen aber dafür berücksichtigungswürdige Gründe in der Person des Kindes vor, dann ist auf einen billigen Ausgleich der anteiligen Geldkosten zwischen den Eltern geboten.Es trifft zu, daß der Elternteil, in dessen Haushalt der Unterhaltsberechtigte lebt, gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuungsleistung erbringt. Daher hat er die Kosten, die durch die teilweise Übertragung dieser Betreuung an Dritte auflaufen, regelmäßig dann zu tragen, wenn die Übertragung der Betreuung nur in seinem Interesse gelegen ist; liegen aber dafür berücksichtigungswürdige Gründe in der Person des Kindes vor, dann ist auf einen billigen Ausgleich der anteiligen Geldkosten zwischen den Eltern geboten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 532/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 532/90
Veröff: JBl 1991,40 = ÖA 1991,78
- 1 Ob 566/92
Entscheidungstext OGH 24.04.1992 1 Ob 566/92
- 6 Ob 175/18f
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 175/18f
Beisatz: Hier: Heranziehung von Pflegekräften für ein behindertes Kind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047341
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00532_9000000_002