Dieser Revisionsrekurs ist, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, rechtzeitig erhoben worden. Der Eingangsvermerk des Erstgerichtes (28. Jänner 1992) enthält zwar keine Angabe über den Tag der Postaufgabe (§ 108 Abs 3 Geo), wie aber durch Vorlage der Ablichtung des Postaufgabescheines durch den Rechtsmittelwerber bescheinigt ist, wurde der Revisionsrekurs am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (27. Jänner 1992) zur Post gegeben.Dieser Revisionsrekurs ist, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, rechtzeitig erhoben worden. Der Eingangsvermerk des Erstgerichtes (28. Jänner 1992) enthält zwar keine Angabe über den Tag der Postaufgabe (Paragraph 108, Absatz 3, Geo), wie aber durch Vorlage der Ablichtung des Postaufgabescheines durch den Rechtsmittelwerber bescheinigt ist, wurde der Revisionsrekurs am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (27. Jänner 1992) zur Post gegeben.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist auch zulässig und teilweise berechtigt.
Ihm kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, wenn er einen vom Vater zu ersetzenden Sonderbedarf darin erblickt, daß der Mutter infolge ihrer Berufstätigkeit Betreuungskosten auflaufen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 532/90 = JBl. 1991, 40 aussprach, hat der Elternteil, der seinen Unterhaltsbeitrag durch die Betreuungsleistung erbringt, die Kosten der Betreuung durch Dritte regelmäßig dann zu tragen, wenn die Übertragung der Betreuung in seinem Interesse gelegen ist. Hier entstehen diese Kosten dadurch, daß die Mutter der ihr obliegenden Betreuung infolge ihrer Berufstätigkeit nicht nachkommen kann. Berücksichtigungswürdige Gründe auf seiten des Kindes wurden weder behauptet noch festgestellt (vgl. Schlemmer-Schwimann, ABGB Rz 27 zu § 140). Diese Betreuungskosten sind daher vom Vater nicht zusätzlich abzugelten.Ihm kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, wenn er einen vom Vater zu ersetzenden Sonderbedarf darin erblickt, daß der Mutter infolge ihrer Berufstätigkeit Betreuungskosten auflaufen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 532/90 = JBl. 1991, 40 aussprach, hat der Elternteil, der seinen Unterhaltsbeitrag durch die Betreuungsleistung erbringt, die Kosten der Betreuung durch Dritte regelmäßig dann zu tragen, wenn die Übertragung der Betreuung in seinem Interesse gelegen ist. Hier entstehen diese Kosten dadurch, daß die Mutter der ihr obliegenden Betreuung infolge ihrer Berufstätigkeit nicht nachkommen kann. Berücksichtigungswürdige Gründe auf seiten des Kindes wurden weder behauptet noch festgestellt vergleiche Schlemmer-Schwimann, ABGB Rz 27 zu Paragraph 140,). Diese Betreuungskosten sind daher vom Vater nicht zusätzlich abzugelten.
Zutreffend wird im Rechtsmittel aber ausgeführt, daß für die konkrete Berechnung des Unterhaltsanspruches im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle die Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern durch Bemessung des Unterhaltes nach Prozentsätzen der Unterhaltsbemessungsgrundlage erfolgen soll (RZ 1991/50; RZ 1991/26 ua; Schlemmer-Schwimann aaO Rz 8). In gleichgelagerten Fällen entspricht es der ständigen Judikatur der Rekursgerichte, 16 % (und nicht wie hier nur 13 %) der Bemessungsgrundlage als Unterhaltsbetrag, der den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen ist, zuzuerkennen (EFSlg. 62.354, 59.261 uva; Schlemmer/Schwimann aaO Rz 13). Bei der festgestellten Bemessungsgrundlage von monatlich S 18.000 ist der Vater daher zu verpflichten, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.880 zu bezahlen.
Dieser Unterhaltsbetrag gebührt aber auch für die Vergangenheit. Es entspricht nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß gleichgültig, ob die Unterhaltsfestsetzung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte, eine Änderung der Unterhaltshöhe auch für die Vergangenheit immer dann erfolgen kann, wenn - ganz allgemein - wegen Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Unterhaltsbemessung (bei Vergleichen wegen der ihr innewohnenden Umstandsklausel) nicht mehr bindend ist (EvBl. 1990/50; 8 Ob 1508/91, 9 Ob 1775/91, 3 Ob 1517/91). Zum Vorbringen der Mutter, ihr sei bei Abschluß des Gegenstand der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung bildenden Vergleiches vom 31. August 1990 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres geschiedenen Mannes im einzelnen nicht bekannt gewesen, erklärte der Vater nur, die Mutter sei anwaltlich vertreten gewesen und über die Unterhaltsfestsetzung belehrt worden. Daß die Eltern im Unterhaltsvergleich von einem bestimmten monatlichen Nettoeinkommen des Vaters ausgegangen wären, wurde weder behauptet noch festgestellt. Dem Kind ist daher auch für die Vergangenheit ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 2.880 zuzuerkennen.