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Rechtssatz RS0047374×

Rechtssatz RS0047374

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047374

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Rechtssatz

Auch Unterhaltsvereinbarungen, nach denen sich ein Elternteil allein zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder verpflichtet, und ein sich daraus ergebender Regressanspruch des anderen Elternteils unterliegen der Umstandsklausel.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1582/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 8 Ob 1582/92
  • 2 Ob 234/07m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 234/07m
    Auch
  • 6 Ob 134/12t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 134/12t
  • 4 Ob 141/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2024 4 Ob 141/24z
    Beisatz: Eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts sowie der Ausschluss der Umstandsklausel kann auch nach Neuregelung des § 231 Abs 4 ABGB wie bisher in einem Vergleich über die Scheidungsfolgen vereinbart werden. Dass – anders als bisher – eine Umstandsklausel ausdrücklich vereinbart werden müsste, folgt daraus nicht. (T1)
    Beisatz: Ob für die Änderung der Verhältnisse auf die Scheidungsfolgenvereinbarung als Gesamtes abzustellen ist, oder einzelne Regelungen gesondert zu beurteilen sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047374

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0080OB01582_9200000_001