Rechtssatz RS0047374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047374
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Rechtssatz
Auch Unterhaltsvereinbarungen, nach denen sich ein Elternteil allein zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder verpflichtet, und ein sich daraus ergebender Regressanspruch des anderen Elternteils unterliegen der Umstandsklausel.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 1582/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 8 Ob 1582/92
- 2 Ob 234/07m
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 234/07m
Auch
- 6 Ob 134/12t
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 134/12t
- 4 Ob 141/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2024 4 Ob 141/24z
Beisatz: Eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts sowie der Ausschluss der Umstandsklausel kann auch nach Neuregelung des § 231 Abs 4 ABGB wie bisher in einem Vergleich über die Scheidungsfolgen vereinbart werden. Dass – anders als bisher – eine Umstandsklausel ausdrücklich vereinbart werden müsste, folgt daraus nicht. (T1)
Beisatz: Ob für die Änderung der Verhältnisse auf die Scheidungsfolgenvereinbarung als Gesamtes abzustellen ist, oder einzelne Regelungen gesondert zu beurteilen sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047374
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0080OB01582_9200000_001