Rechtssatz RS0047393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047393
Entscheidungsdatum
07.04.2020
Rechtssatz
Leibrentenzahlungen, soweit sie der Vermögensbildung dienen, sind keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 611/91
Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 611/91
- 4 Ob 237/97z
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 237/97z
Vgl auch
- 1 Ob 12/98s
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 12/98s
Auch
- 3 Ob 170/05d
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 170/05d
Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist überholt, soweit sie die Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen auch insoweit ablehnt, als das gegen diese Gegenleistung erworbene Vermögen zu Einkünften führt, die in die Bemessungsgrundlage einfließen. (T1); Beisatz: Wenn ein Unterhaltsverpflichteter eine mit Leibrentenzahlung belastete Liegenschaft erwirbt, die Mieterträge abwirft, können diese Erträge ebensowenig wie im Fall einer sonst kreditfinanzierten Liegenschaft ohne Weiteres mit einem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die Leibrentenzahlungen ebenso wie Kreditrückzahlungen und Zinsenzahlungen aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. (T2)
- 4 Ob 45/20a
Entscheidungstext OGH 07.04.2020 4 Ob 45/20a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047393
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19911114_OGH0002_0070OB00611_9100000_001