Der Revisionsrekurs der unterhaltsberechtigten Kinder ist nicht berechtigt.
In ihrem Rechtsmittel machen sie im Wesentlichen geltend, dass die Ausgaben für Leibrentenzahlungen nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden dürften, weshalb sich diese um durchschnittlich mehr als 20 % erhöhe. Weiters habe das Rekursgericht die Beweislastverteilung insofern verkannt, als ihr Vater nachweisen hätte müssen, dass er trotz Anspannung seiner Kräfte nicht in der Lage sei, seiner vollen gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Es wäre nicht bewiesen, dass die mögliche Therapie seiner Krankheit unverschuldet unterblieben sei. Im Falle der Anspannung würde sich die Bemessungsgrundlage erheblich erhöhen, wobei die Revisionsrekurswerber aus ökonomischen Gründen mit der Festlegung eines zusätzlichen Anspannungseinkommens von 1.200 EUR netto, 14 x jährlich, einverstanden wären.
Im Hinblick auf die Veräußerungserlöse bleibe unklar, weshalb das Rekursgericht unterstelle, dass sie nicht der Führung eines luxuriösen Lebenswandels dienen würde. Es blieben sämtliche Optionen der Verwendung offen, wenn nicht festgestellt werden könne, wofür etwa 104.000 EUR verwendet worden seien. Ein solcher Lebenswandel ergebe sich schon aus dem ärztlichen Gutachten ON 214, wonach der Vater nach eigenen Angaben täglich zehn Bier konsumiere. Tue er das in Lokalen, würde er alleine etwa 1.000 EUR monatlich dafür aufwenden. Entsprechende Feststellungen seien rechtsirrig unterblieben. Die zweitinstanzliche Annahme, es sei in Wahrheit erwiesen, wofür die Erlöse verwendet worden seien, widersprächen der unmittelbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts und der Aktenlage. Im Übrigen sei es auch unerheblich, ob mit den Erlösen ein luxuriöser Lebenswandel finanziert werde oder nicht. In Wahrheit handle es sich bei den Veräußerungserlösen um zu berücksichtigende Privatentnahmen.
Zu Unrecht wenden sich zunächst die Revisionsrekurswerber gegen die
Ansicht der zweiten Instanz, die sie bereits in ihrem
Aufhebungsbeschluss ON 204 näher darlegte, es gehe nicht an, die
Mieteinnahmen des Vaters für die Bemessung des Unterhalts
heranzuziehen, die Zahlungen für die (für eine ererbte Liegenschaft)
zu erfüllenden Leibrentenforderungen jedoch nicht als Abzug zu
berücksichtigen. Auch wenn es durchaus zutrifft, dass der Oberste
Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 611/91 = EFSlg 65.411 = ÖA 1992,
113 die gegenteilige Auffassung vertrat, ist diese Rsp ebenso
überholt, wie jene, mit der der Oberste Gerichtshof in ähnlicher
Weise auch die (unterhaltsmindernd wirkende) Berücksichtigung von
Rückzahlungen auf Wohnungskredite und Ratenzahlungen aus
Wohnbauförderungsdarlehen etc. bei der Unterhaltsbemessung auch für
den Fall verneinte, dass der Unterhaltspflichtige die betreffende
Wohnung (Liegenschaft) vermietete (7 Ob 2085/96k = JBl 1997, 33
[kritisch Gitschthaler] = ÖA 1997, 59). Dieselbe Auffassung vertrat
der betreffende Senat auch noch in der Entscheidung 7 Ob 132/98g =
JBl 1998, 76 [ablehnend Hoyer] = ÖA 1999, 13, als Mieterträge einer
kreditfinanzierten Eigentumswohnung in die
Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, die aufzuwendenden
Kreditrückzahlungsraten jedoch nicht als Abzugsposten berücksichtigt
wurden. Bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 210/98f = JBl 1999, 182
[zustimmend Hoyer, aaO 201] = EvBl 1999/19 = ÖA 1999, 24 lehnte der
4. Senat des Obersten Gerichtshofs diese Rechtsansicht ausdrücklich ab und entschied, dass bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage mindere, ein derartiger Aufwand daher als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Dem schloss sich der
9. Senat an (9 Ob 94/00i = EFSlg 92.452); der 4. Senat wiederholte
seine Auffassung in der Entscheidung 4 Ob 129/02b = ÖA 2002, 257 =
EFSlg 99.757). Der neueren Rsp ist zu folgen, weil es zweifellos nicht sachgerecht wäre, zwar die durch Erwerb einer Erwerbsquelle erzielten Einnahmen, nicht jedoch die dafür aufgewendeten Ausgaben bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Derartige Kreditrückzahlungen vermindern eben das maßgebende tatsächlich verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen (vgl Hopf in KBB § 140 ABGB Rz 13). Diese Beurteilung steht auch mit jener Rsp in Einklang, wonach auch Zinsen und Rückzahlungsraten eines Darlehens, das zur Schaffung einer Einkommensquelle aufgenommen wurde, die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden, aus dieser Quelle erzielten Einkünfte mindern (10 ObS 58/89 = SSV-NF 3/43).EFSlg 99.757). Der neueren Rsp ist zu folgen, weil es zweifellos nicht sachgerecht wäre, zwar die durch Erwerb einer Erwerbsquelle erzielten Einnahmen, nicht jedoch die dafür aufgewendeten Ausgaben bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Derartige Kreditrückzahlungen vermindern eben das maßgebende tatsächlich verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen vergleiche Hopf in KBB Paragraph 140, ABGB Rz 13). Diese Beurteilung steht auch mit jener Rsp in Einklang, wonach auch Zinsen und Rückzahlungsraten eines Darlehens, das zur Schaffung einer Einkommensquelle aufgenommen wurde, die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden, aus dieser Quelle erzielten Einkünfte mindern (10 ObS 58/89 = SSV-NF 3/43).
Es ist dem Gericht zweiter Instanz völlig darin zuzustimmen, dass für den Fall der Finanzierung einer vermieteten Liegenschaft mittels Leibrentenvertrag nichts anderes gelten kann. Daher kann auch der erwähnten Entscheidung 7 Ob 611/91, auf die sich die Rechtsmittelwerber stützen, nicht gefolgt werden, soweit sie die Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen auch insoweit ablehnt, als das gegen diese Gegenleistung erworbene Vermögen zu Einkünften führt, die in die Bemessungsgrundlage einfließen. Bereits in der Entscheidung 4 Ob 237/97z = JBl 1998, 60 = EFSlg 83.549 hielt der Oberste Gerichtshof nur insoweit an der älteren Rsp fest, als diese aussprach, dass Leibrentenzahlungen zur [reinen] Vermögensbildung keinen Abzugsposten bilden. Im konkreten Fall ging es um Ausgedingsleistungen für die Übergeber einer Landwirtschaft; der Oberste Gerichtshof erkannte, dass auch die von einem selbständig Erwerbstätigen erbrachten Ausgedingsleistungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern könnten, wenn sie als Entgelt für die Übernahme eines Betriebes erbracht werden und somit Voraussetzungen für die Schaffung einer - auch dem Unterhaltsberechtigten zugute kommenden - Erwerbsmöglichkeit sind. In einem solchen Fall stellten die Leistungen eine Investition in eine auf Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbsmöglichkeit dar und seien mit einer bloßen Ansammlung von Vermögenswerten nicht vergleichbar. Sie müssten daher gleich einer Betriebsausgabe bei Festlegung der Unterhaltsbemessungsgrundlage Berücksichtigung finden.
Der 4. Senat berief sich auch auf die Entscheidung 5 Ob 60/97b = EvBl
1997/135 = ÖA 1997, 134 = NZ 1998, 217, wonach Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen zur Schaffung einer zusätzlichen Erwerbsmöglichkeit die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern könnten. Diese Entscheidung führen die Antragsteller somit zu Unrecht für ihren Standpunkt ins Treffen. In der dritten Entscheidung, auf die sich die Unterhaltsberechtigten berufen (1 Ob 12/98s = ÖA 1998,
215) wurde nur die Rsp zur reinen Vermögensbildung mittels Erwerb gegen Leibrente fortgeschrieben. Außer der Entscheidung 7 Ob 611/91 kann daher der Rsp des Obersten Gerichtshofs keine die ihre stützende Rechtsansicht entnommen werden. Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, ein Unterhaltsverpflichteter eine mit Leibrentenzahlung belastete Liegenschaft erwirbt, die Mieterträge abwirft, können diese Erträge ebensowenig wie im Fall einer sonst kreditfinanzierten Liegenschaft ohne Weiteres mit einem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die Leibrentenzahlungen ebenso wie Kreditrückzahlungen und Zinsenzahlungen zu Recht vom Rekursgericht aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgeschieden worden. Der Hinweis im Revisionsrekurs, dass der Vater des Unterhaltspflichtigen bereits den Großteil der Leibrenten bezahlt habe, kann an dieser Beurteilung nichts ändern, weil es hier um die Berücksichtigung der Leibrentenzahlungen für jene Zeit geht, für die Unterhalt begehrt wird.
Den Unterhaltsberechtigten kann aber auch dahin nicht gefolgt werden, dass das Rekursgericht den Vater (offenbar ab März 2001) auf ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von 1.200 EUR 14 x jährlich netto hätte anspannen müssen. Für die Zeit davor ist ohnehin bereits das Erstgericht von einem erzielbaren Einkommen von 1.000 EUR monatlich netto ausgegangen; dass auch für diesen Zeitraum ein höheres Einkommen erzielbar gewesen wäre, wird im Revisionsrekurs konkret gar nicht geltend gemacht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Zu prüfen bleibt daher nur, ob eine Anspannung auch für die Zeit ab März 2001 zu erfolgen hätte, in der der Vater bereits erwerbsunfähig war. Die Antragsteller vertreten hiezu die Auffassung, ihr Gegner hätte beweisen müssen, dass er eine (erfolgversprechende) Therapie seiner psychischen Erkrankung unverschuldet unterlassen hätte.
Das Rekursgericht stellte die Grundsätze der Rsp des Obersten Gerichtshofs zum Anspannungsgrundsatz durchaus zutreffend dar (vgl jüngst 7 Ob 194/03k), wogegen auch im Revisionsrekurs nicht Stellung bezogen wird. Strittig ist konkret nur, zu wessen Lasten es geht, wenn die Tatsacheninstanzen nicht feststellen konnten, dass sich der unterhaltspflichtige Vater verschuldensbedingt keiner Therapie seiner behandel- und besserbaren psychischen Störungen unterzog. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass, was auf depressiv Kranke häufig für lange Zeit zutrifft, dem Vater eine reduzierte Krankheitseinsicht zuzubilligen und auch die Motivation zu einer Therapie entsprechend niedrig ist. Dies wurde nach den Feststellungen sowohl auf die Krankheit selbst als auch auf die langjährige Konfliktsituation (offenbar mit der früheren Ehefrau) zurückgeführt. Anhaltspunkte für ein Verschulden des Vaters liegen daher nicht vor. Soweit nun die Unterhaltsberechtigten in ihrem Revisionsrekurs sekundäre Feststellungsmängel geltend machen, weil nicht festgestellt worden sei, dass der Vater bei einem Krankenhausaufenthalt im Februar 2001 seine „Alkoholsucht" verschwiegen habe und unklar geblieben sei, weshalb er keine Therapie begonnen habe, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eben dieses Verhalten ohnehin den Feststellungen über die mangelnde Krankheitseinsicht entspricht. Es war daher nicht erforderlich, insoweit Feststellungen zu treffen. Aufgrund der Feststellungen über die allgemeine fehlende Krankheitseinsicht bei Depressiven ist auch davon auszugehen, dem Vater sei der Beweis dafür gelungen, dass er sich (zumindest im maßgebenden Zeitraum) ohne eigenes Verschulden keiner Therapie unterzog, fehlte ihm doch die Einsicht in eine bei ihm gegebene behandelbare Krankheit. Es kommt daher in Wahrheit auf die Beweislastverteilung gar nicht an. Den Vorinstanzen ist dahin zu folgen, dass dem Vater der Beweis für eine verminderte (bzw in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit fehlende) Leistungsfähigkeit für den hier noch strittigen Zeitraum gelungen ist.Das Rekursgericht stellte die Grundsätze der Rsp des Obersten Gerichtshofs zum Anspannungsgrundsatz durchaus zutreffend dar vergleiche jüngst 7 Ob 194/03k), wogegen auch im Revisionsrekurs nicht Stellung bezogen wird. Strittig ist konkret nur, zu wessen Lasten es geht, wenn die Tatsacheninstanzen nicht feststellen konnten, dass sich der unterhaltspflichtige Vater verschuldensbedingt keiner Therapie seiner behandel- und besserbaren psychischen Störungen unterzog. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass, was auf depressiv Kranke häufig für lange Zeit zutrifft, dem Vater eine reduzierte Krankheitseinsicht zuzubilligen und auch die Motivation zu einer Therapie entsprechend niedrig ist. Dies wurde nach den Feststellungen sowohl auf die Krankheit selbst als auch auf die langjährige Konfliktsituation (offenbar mit der früheren Ehefrau) zurückgeführt. Anhaltspunkte für ein Verschulden des Vaters liegen daher nicht vor. Soweit nun die Unterhaltsberechtigten in ihrem Revisionsrekurs sekundäre Feststellungsmängel geltend machen, weil nicht festgestellt worden sei, dass der Vater bei einem Krankenhausaufenthalt im Februar 2001 seine „Alkoholsucht" verschwiegen habe und unklar geblieben sei, weshalb er keine Therapie begonnen habe, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eben dieses Verhalten ohnehin den Feststellungen über die mangelnde Krankheitseinsicht entspricht. Es war daher nicht erforderlich, insoweit Feststellungen zu treffen. Aufgrund der Feststellungen über die allgemeine fehlende Krankheitseinsicht bei Depressiven ist auch davon auszugehen, dem Vater sei der Beweis dafür gelungen, dass er sich (zumindest im maßgebenden Zeitraum) ohne eigenes Verschulden keiner Therapie unterzog, fehlte ihm doch die Einsicht in eine bei ihm gegebene behandelbare Krankheit. Es kommt daher in Wahrheit auf die Beweislastverteilung gar nicht an. Den Vorinstanzen ist dahin zu folgen, dass dem Vater der Beweis für eine verminderte (bzw in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit fehlende) Leistungsfähigkeit für den hier noch strittigen Zeitraum gelungen ist.
Was die Verkaufserlöse aus Liegenschaftsveräußerungen angeht, ist die Beurteilung des Rekursgerichts nicht zu beanstanden, ungeachtet der unglücklichen Formulierung im erstgerichtlichen Beschluss sei dieses Gericht in Wahrheit, wie sich aus seinen weiteren Ausführungen durchaus schlüssig ergibt, sehr wohl zu positiven Feststellungen über die Verwendung dieser Erlöse gelangt und deshalb könne die Negativfeststellung „aufgrund fehlender Unterlagen" im Zusammenhang nur so verstanden werden, die Rechtspflegerin des Erstgerichts habe damit in Wahrheit nur zum Ausdruck bringen wollen, zwar habe ein urkundlicher Nachweis nicht erbracht werden können, sie habe aber dem Vater, wie aus den Ausführungen auf S 37 f des erstgerichtlichen Beschlusses hervorgeht, die dort dargestellte Verwendung dieser Beträge geglaubt und diese somit in Wahrheit festgestellt. Somit kann aber nicht gesagt werden, das Rekursgericht wäre ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgegangen; es liegen daher schon deshalb die Revisionsgründe des § 15 Z 1 bis 3 AußStrG 1854 insoweit nicht vor. Wie sich weiter aus den Ausführungen im angefochtenen Beschluss ergibt, war im konkreten Fall die Frage, ob es einen Unterschied macht, ob die Veräußerungserlöse die Finanzierung des gewöhnlichen Unterhalts des Vaters oder für dessen luxuriösen Lebensstil herangezogen wurden, nicht wesentlich. Es ist eben nach den Feststellungen ohnehin nicht davon auszugehen, dass der Vater derartige Erlöse zur Finanzierung seines Unterhalts heranzog, weshalb auch die mangelnde Einbeziehung solcher Erlöse in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu beanstanden ist. Der Revisionsrekurs muss daher insgesamt erfolglos bleiben.Was die Verkaufserlöse aus Liegenschaftsveräußerungen angeht, ist die Beurteilung des Rekursgerichts nicht zu beanstanden, ungeachtet der unglücklichen Formulierung im erstgerichtlichen Beschluss sei dieses Gericht in Wahrheit, wie sich aus seinen weiteren Ausführungen durchaus schlüssig ergibt, sehr wohl zu positiven Feststellungen über die Verwendung dieser Erlöse gelangt und deshalb könne die Negativfeststellung „aufgrund fehlender Unterlagen" im Zusammenhang nur so verstanden werden, die Rechtspflegerin des Erstgerichts habe damit in Wahrheit nur zum Ausdruck bringen wollen, zwar habe ein urkundlicher Nachweis nicht erbracht werden können, sie habe aber dem Vater, wie aus den Ausführungen auf S 37 f des erstgerichtlichen Beschlusses hervorgeht, die dort dargestellte Verwendung dieser Beträge geglaubt und diese somit in Wahrheit festgestellt. Somit kann aber nicht gesagt werden, das Rekursgericht wäre ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgegangen; es liegen daher schon deshalb die Revisionsgründe des Paragraph 15, Ziffer eins bis 3 AußStrG 1854 insoweit nicht vor. Wie sich weiter aus den Ausführungen im angefochtenen Beschluss ergibt, war im konkreten Fall die Frage, ob es einen Unterschied macht, ob die Veräußerungserlöse die Finanzierung des gewöhnlichen Unterhalts des Vaters oder für dessen luxuriösen Lebensstil herangezogen wurden, nicht wesentlich. Es ist eben nach den Feststellungen ohnehin nicht davon auszugehen, dass der Vater derartige Erlöse zur Finanzierung seines Unterhalts heranzog, weshalb auch die mangelnde Einbeziehung solcher Erlöse in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu beanstanden ist. Der Revisionsrekurs muss daher insgesamt erfolglos bleiben.