Rechtssatz RS0110456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110456
Entscheidungsdatum
17.11.2022
Rechtssatz
Es wäre nicht sachgerecht, wenn im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen die erzielten Einnahmen zwar die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhten, die dafür aufgewendeten Ausgaben hingegen nicht als Abzugsposten anerkannt werden könnten. Die in den Entscheidungen 7 Ob 2085/96k und 7 Ob 132/98g zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht, bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum könne der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern, wird ausdrücklich abgelehnt; ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 210/98f
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 210/98f
- 2 Ob 91/01y
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 2 Ob 91/01y
Vgl auch; nur: Es wäre nicht sachgerecht, wenn im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen die erzielten Einnahmen zwar die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhten, die dafür aufgewendeten Ausgaben hingegen nicht als Abzugsposten anerkannt werden könnten. (T1); Beisatz: Die Steuervorteile des Unterhaltspflichtigen aus seinen Verlustbeteiligungen sind zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Dies muss auch im Fall der Heranziehung der Privatentnahmen gelten, weil es mit der unterhaltsrechtlichen Neutralität dieser Beteiligungen nicht zu vereinbaren wäre, die daraus resultierenden Steuervorteile unter dem Titel der Privatentnahmen doch in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T2)
- 4 Ob 129/02b
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 129/02b
Auch
- 6 Ob 221/05a
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 221/05a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T3)
- 3 Ob 170/05d
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 170/05d
- 6 Ob 202/06h
Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 202/06h
Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ermittlung von Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. (T4)
- 3 Ob 63/13f
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Reparaturrücklage nach § 31 WEG. (T5)
- 1 Ob 206/16z
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 206/16z
Vgl; Beisatz: Sind allerdings die Verluste des Vaters aus seiner nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit als Versicherungsagent bei der Unterhaltsbemessung ausgeklammert, sind auch die durch die Verluste ausgelösten Steuervorteile nicht zu berücksichtigen. Es ist aber bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage die von den übrigen Einkünften (hier aus nichtselbständiger Arbeit) zu zahlende Einkommenssteuer zu ermitteln und von den Einkünften in Abzug zu bringen. (T6)
- 9 Ob 71/22i
Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 71/22i
Beisatz: Hier: Landwirtschaftlicher Nebenerwerb. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110456
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00210_98F0000_001