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Entscheidung 6 Ob 221/05a×

Entscheidung 6 Ob 221/05a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob221/05a

Entscheidungsdatum

03.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Renate S*****, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Peter S*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen einstweiligen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. August 2005, GZ 2 R 229/05v-15, womit der Beschluss (die einstweilige Verfügung) des Bezirksgerichts Graz vom 23. Juni 2005, GZ 32 C 34/05z-7, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu den Privatentnahmen zählen alle nichtbetrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, wie etwa auch Entnahmen für Unterhaltszahlungen, eigene Verpflegung, Prämienzahlungen für Privatversicherungen und Verwendung des Unternehmens-Pkw für private Zwecke (7 Ob 52/98t; 6 Ob 119/98p ua). Soweit Privatentnahmen nicht für private Zwecke, sondern zur Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz dienen oder sonst betrieblich veranlasste Aufwendungen bilden, sind sie zwar den einkommensmindernden Betriebsausgaben gleichzusetzen (6 Ob 119/98p; 9 Ob 34/01t; 4 Ob 129/02b). Die im außerordentlichen Revisionsrekurs im Einzelnen aufgezählten, durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. Mangels gegenteiliger Behauptungen ist der fehlende Bezug zum Unternehmen auch bei den von der Klägerin beglichenen Rechtsanwaltskosten anzunehmen. Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird daher keine im Rahmen eines solchen Rechtsmittels aufgreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls durch das Rekursgericht aufgezeigt.

Einer weitere Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E78974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00221.05A.1103.000

Im RIS seit

03.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20051103_OGH0002_0060OB00221_05A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007202 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, wenn der Revisionsrekurswerber nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden …
RS0009428 Rechtssatz 18.03.1992Zivilrecht
Die Bildung einer Investitionsrücklage und ihre Auflösung ändern nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Vom Bruttoeinkommen ist nicht die tatsächlich bezahlte sondern die zu bezahlende Einkommenssteuer in Abzug zu bringen.
RS0011596 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Der Unterhaltspflichtige, der aus dem verlustbringenden Unternehmen Privatentnahmen zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards tätigt, muss auf dieser Basis auch die Unterhaltsberechtigten an seinen Lebensverhältnissen teilhaben lassen.
RS0013386 Rechtssatz 18.03.1992Zivilrecht
Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe d …
RS0047382 Rechtssatz 19.01.1993Zivilrecht
Tätigt der Unterhaltspflichtige höhere Privatentnahmen, als dem Reingewinn entspricht, so greift er insofern den Stamm seines Vermögens an. Sieht sich der Unterhaltspflichtige zu einer solchen Vorgangsweise zur Befriedigung eigener Bedürfnisse veranlasst - …
RS0047508 Rechtssatz 13.02.1991Zivilrecht
Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern; nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind …
RS0097136 Rechtssatz 22.05.1996Zivilrecht
Rückzahlungen auf Wohnungskredite und Ratenzahlungen aus Wohnbauförderungsdarlehen bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Unterhaltspflichtige die ihm gehörende Wohnung, auf die die Rüc …
RS0110456 Rechtssatz 12.08.1998Zivilrecht
Es wäre nicht sachgerecht, wenn im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen die erzielten Einnahmen zwar die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhten, die dafür aufgewendeten Ausgaben hingegen nicht als Abzugsposten anerkannt werden könnt …