Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater der Minderjährigen zur Zahlung bestimmter gestaffelter Unterhaltsrückstände sowie zur Zahlung eines laufenden monatlichen Unterhaltes von S 6.700 für den mj. Florian und S 6.300 für die mj. Julia und von S 5.900 für die mj. Antonia (ON 36). Es legte seiner Entscheidung den wirtschaftlichen Reingewinn des Vaters (eines Rechtsanwaltes) zugrunde, in den Jahren mit höheren Privatentnahmen hingegen diese. Dieser Beschluss erwuchs teilweise in Rechtskraft.
Das Rekursgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung bestimmter gestaffelter Rückstände sowie eines laufenden monatlichen Unterhaltes von insgesamt S 7.100, S 6.100 und S 6.100; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 40). Das Rekursgericht führte unter anderem Folgendes aus:
Wenn der Vater in seinem Rekurs meine, das Erstgericht habe sich insofern geirrt, als es in einem Zeitraum von vier Jahren einmal vom Reineinkommen und einmal von den Privatentnahmen für die Unterhaltsbemessung ausgehe, was zu einem verzerrten Ergebnis führe, so sei er in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach Unterhaltsbemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige der tatsächlich verbleibende Reingewinn sei, allerdings die Privatentnahmen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen seien, wenn sie den Reingewinn überstiegen oder die Bilanz einen Verlust aufweise (EFSlg 86.205).
Zum weiteren Einwand des Vaters, wonach in jenen Jahren, in denen die Privatentnahmen insgesamt höher gewesen seien als der wirtschaftliche Gewinn, von den getätigten Privatentnahmen die durch Verluste aus Vermietung und Verpachtung entstandenen Steuergutschriften abzuziehen gewesen wären, sei nochmals auf die Entscheidung EFSlg 86.205 zu verweisen. Wenn trotz Berücksichtigung der Steuergutschrift bei der Berechnung des wirtschaftlichen Reingewinns die Privatentnahmen diesen überstiegen, seien sie als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen, weil auf dieser Grundlage die Unterhaltsberechtigten angemessen am Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen teil hätten (EFSlg 82.477). Der vom Rekurswerber zitierten Entscheidung 4 Ob 210/98f lasse sich nicht entnehmen, dass ein positiver Saldo zwischen Zinsen und Kreditrückzahlung bzw Mieteinnahmen von den Privatentnahmen in Abzug zu bringen wären. In jenen Jahren, in denen der wirtschaftliche Reingewinn als Unterhaltsbemessungsgrundlage diene, seien aber entsprechend der genannten oberstgerichtlichen Entscheidung die Steuergutschriften ohnedies berücksichtigt worden.
Nach Zustellung dieser Rekursentscheidung brachten die Minderjährigen einen Abänderungsantrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs ein (ON 42), der vom Rekursgericht gemäß § 14a Abs 4 AußStrG zurückgewiesen wurde (ON 45).Nach Zustellung dieser Rekursentscheidung brachten die Minderjährigen einen Abänderungsantrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs ein (ON 42), der vom Rekursgericht gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG zurückgewiesen wurde (ON 45).
Der Vater erhob einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (ON 43); das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor (ON 47). Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. November 2000, 2 Ob 294/00z (ON 48), wurden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt, welche sie daraufhin dem Rekursgericht vorlegte (ON 49). Dieses änderte sodann mit Beschluss vom 27. 12. 2000 (ON 50) seinen Unzulässigkeitsausspruch auf Antrag des Vaters gemäß § 14a Abs 3 AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rekursentscheidung möglicherweise mit 6 Ob 46/97a im Widerspruch stehe.Der Vater erhob einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (ON 43); das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor (ON 47). Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. November 2000, 2 Ob 294/00z (ON 48), wurden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt, welche sie daraufhin dem Rekursgericht vorlegte (ON 49). Dieses änderte sodann mit Beschluss vom 27. 12. 2000 (ON 50) seinen Unzulässigkeitsausspruch auf Antrag des Vaters gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rekursentscheidung möglicherweise mit 6 Ob 46/97a im Widerspruch stehe.
Daraufhin erhoben die minderjährigen Kinder neuerlich Revisionsrekurs (ON 52).
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig, weil die mj. Kinder ihr Rechtsmittelrecht bereits durch Erhebung des vom Rekursgericht zurückgewiesenen Revisionsrekurses ON 42 verbraucht haben. Durch den auf Antrag des Vaters erfolgten Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 14a Abs 3 AußStrG wurde ihnen kein weiterer Revisionsrekurs eröffnet. Vielmehr gilt auch hier der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl Kodek in Rechberger2 vor § 461 ZPO Rz 12).Dieses Rechtsmittel ist unzulässig, weil die mj. Kinder ihr Rechtsmittelrecht bereits durch Erhebung des vom Rekursgericht zurückgewiesenen Revisionsrekurses ON 42 verbraucht haben. Durch den auf Antrag des Vaters erfolgten Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG wurde ihnen kein weiterer Revisionsrekurs eröffnet. Vielmehr gilt auch hier der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels vergleiche Kodek in Rechberger2 vor Paragraph 461, ZPO Rz 12).