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Rechtssatz RS0108463×

Rechtssatz RS0108463

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108463

Entscheidungsdatum

07.04.2020

Rechtssatz

Von einem selbständig Erwerbstätigen erbrachte Ausgedingsleistungen können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, wenn sie als Entgelt für die Übernahme eines Betriebes erbracht werden und somit Voraussetzungen für die Schaffung einer - auch dem Unterhaltsberechtigten zugute kommenden - Erwerbsmöglichkeit sind. In einem solchen Fall stellen die Ausgedingsleistungen eine Investition in eine auf Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbsmöglichkeit dar und sind mit einer bloßen Ansammlung von Vermögenswerten nicht vergleichbar. Sie müssen daher gleich einer Betriebsausgabe bei Festlegung der Unterhaltsbemessungsgrundlage Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 237/97z
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 237/97z
  • 3 Ob 170/05d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 170/05d
    Auch
  • 4 Ob 100/08x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 100/08x
    Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T1)
  • 4 Ob 45/20a
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 4 Ob 45/20a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108463

Im RIS seit

09.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00237_97Z0000_001