Rechtssatz RS0108463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108463
Entscheidungsdatum
07.04.2020
Rechtssatz
Von einem selbständig Erwerbstätigen erbrachte Ausgedingsleistungen können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, wenn sie als Entgelt für die Übernahme eines Betriebes erbracht werden und somit Voraussetzungen für die Schaffung einer - auch dem Unterhaltsberechtigten zugute kommenden - Erwerbsmöglichkeit sind. In einem solchen Fall stellen die Ausgedingsleistungen eine Investition in eine auf Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbsmöglichkeit dar und sind mit einer bloßen Ansammlung von Vermögenswerten nicht vergleichbar. Sie müssen daher gleich einer Betriebsausgabe bei Festlegung der Unterhaltsbemessungsgrundlage Berücksichtigung finden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 237/97z
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 237/97z
- 3 Ob 170/05d
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 170/05d
Auch
- 4 Ob 100/08x
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 100/08x
Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T1)
- 4 Ob 45/20a
Entscheidungstext OGH 07.04.2020 4 Ob 45/20a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108463
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0040OB00237_97Z0000_001