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Rechtssatz RS0047551×

Rechtssatz RS0047551

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047551

Geschäftszahl

5Ob510/92; 5Ob508/92; 8Ob541/92

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Rechtssatz

Unrichtig wäre es - weil es im Verhältnis der Eltern untereinander so zu gelten habe - die ungemessenen Betreuungsleistungen des obsorgenden Elternteiles wertmäßig den Geldzahlungen des anderen gleichzusetzen. Vielmehr ist der nicht durch Naturalleistungen gedeckte Unterhaltsbedarf betraglich zu ermitteln und mit der Quote des fortbestehenden Unterhaltsanspruches zu multiplizieren. Das ergibt den Geldunterhaltsbedarf, der, soweit er in der Leistungsfähigkeit des geldzahlungspflichtigen Elternteiles Deckung findet, von diesem auch trotz teilweiser Selbsterhaltungsfähigkeit zu leisten ist. Dabei ist zu beachten, daß mit fortschreitendem Alter der geschuldete Betreuungsaufwand einen immer geringeren Geldwert gegenüber dem zur Deckung der anderen Bedürfnisse erforderlichen Geldbetrag aufweisen wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 508/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 508/92
  • 5 Ob 510/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 510/92
  • 8 Ob 541/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 8 Ob 541/92
    nur: Vielmehr ist der nicht durch Naturalleistungen gedeckte Unterhaltsbedarf betraglich zu ermitteln und mit der Quote des fortbestehenden Unterhaltsanspruches zu multiplizieren. Das ergibt den Geldunterhaltsbedarf, der, soweit er in der Leistungsfähigkeit des geldzahlungspflichtigen Elternteiles Deckung findet, von diesem auch trotz teilweiser Selbsterhaltungsfähigkeit zu leisten ist. Dabei ist zu beachten, daß mit fortschreitendem Alter der geschuldete Betreuungsaufwand einen immer geringeren Geldwert gegenüber dem zur Deckung der anderen Bedürfnisse erforderlichen Geldbetrag aufweisen wird. (T1) Beisatz: Hier: Für eine sechzehnjährige Minderjährige ist das Verhältnis Geldaufwand zu Betreuungsaufwand 2 : 1. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047551

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00510_9200000_001