Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der sich auch der erkennende Senat bereits mehrfach angeschlossen hat (vgl die ausführliche Begründung in der E 8 Ob 649/91 mwN, der die Entwicklung der oberstgerichtlichen Judikatur zu dieser Frage detalliert aufzeigt), fällt auch die Lehrlingsentschädigung unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Einkommen des Kindes.Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der sich auch der erkennende Senat bereits mehrfach angeschlossen hat vergleiche die ausführliche Begründung in der E 8 Ob 649/91 mwN, der die Entwicklung der oberstgerichtlichen Judikatur zu dieser Frage detalliert aufzeigt), fällt auch die Lehrlingsentschädigung unter jene Einkünfte, die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Einkommen des Kindes.
Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dürfen nicht zu einer einseitigen Entlastung nur des Geldunterhaltspflichtigen (und nicht auch des anderen Elternteiles) führen, sie sind vielmehr auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen. Im Fall bloß teilweiser Selbsterhaltungsfähigkeit kommt es darauf an, die Quote des nicht gedeckten Gesamtunterhaltsbedarfs zu ermitteln; sodann ist der nicht durch Naturalleistungen gedeckte Unterhaltsbedarf festzustellen und mit der vorgenannten Quote zu multiplizieren. Daraus errechnet sich der Anspruch auf Geldunterhalt, soweit er in der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Deckung findet.
Die zur Unterhaltsbefreiung des nicht mit der Kinderbetreuung belasteten Elternteils führende Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG (ab 1.1.1991 im Monatsdurchschnitt S 7.000, ab 1.1.1992 S 7.600) entspricht.Die zur Unterhaltsbefreiung des nicht mit der Kinderbetreuung belasteten Elternteils führende Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb und Litera b, ASVG (ab 1.1.1991 im Monatsdurchschnitt S 7.000, ab 1.1.1992 S 7.600) entspricht.
Der Ansicht des Rekursgerichts, der Differenzbetrag sei nur bis zum Höchstbetrag nach § 6 Abs 1 UVG (1991: S 3.980, 1992: S 4.312) zu bevorschussen, weil es anderenfalls zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Kindern mit eigenem Einkommen und einkommenslosen Kindern kommen würde, ist zu entgegnen, daß der Minderjährige eine mit Geld honorierte Leistung erbringt und bei der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung oft zur Gänze um die Früchte seiner Arbeit gebracht würde.Der Ansicht des Rekursgerichts, der Differenzbetrag sei nur bis zum Höchstbetrag nach Paragraph 6, Absatz eins, UVG (1991: S 3.980, 1992: S 4.312) zu bevorschussen, weil es anderenfalls zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Kindern mit eigenem Einkommen und einkommenslosen Kindern kommen würde, ist zu entgegnen, daß der Minderjährige eine mit Geld honorierte Leistung erbringt und bei der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung oft zur Gänze um die Früchte seiner Arbeit gebracht würde.
Im vorliegenden Fall stehen der Minderjährigen nach Abzug des berufsbedingten Mehraufwandes monatlich durchschnittlich S 3.643 zur Verfügung. Geht man von den Unterhaltsbedürfnissen im Jahr 1991 im Gegenwert von S 7.000 aus, so verbleibt ein nicht durch Eigeneinkommen gedeckter Unterhaltsbedarf von rund S 3.360 (rund 48 % des Gesamtbedarfes), der durch Geldunterhalt und Betreuungsleistungen abzudecken ist. Der geschuldete Betreuungsaufwand für eine 16-jährige Minderjährige ist erheblich geringwertiger zu veranschlagen als der zur Deckung der anderen Bedürfnisse erforderliche Geldbetrag. Ohne Verletzung der Rechte des Unterhaltspflichtigen kann von einem Verhältnis von 2 : 1 zu seinen Lasten ausgegangen werden. Unter diesen Voraussetzungen errechnet sich unter Anwendung der vom Obersten Gerichtshof in den E 6 Ob 624/90 und 8 Ob 649/91 dargelegten Grundsätzen ein Geldunterhalt für das Jahr 1991 von S 2.240
(7.000 x 2 x 48 : 3 x 100). Für das Jahr 1992 ist ein Unterhaltsbedarf von S 7.600 zugrundezulegen. Unter der Annahme eines gleichbleibenden Einkommens der Minderjährigen (Änderungen sind nicht aktenkundig) ergäbe sich ein nicht gedeckter Unterhaltsbedarf von S 3.960 (rund 52 % des Gesamtbedarfs). Dies führte zu einem Unterhaltsanspruch von S 2.630 für das Jahr 1992.
Es war daher dem Rekurs der Minderjährigen, die Unterhaltsvorschüsse in Höhe von S 2.070 monatlich anstrebt, jedenfalls Folge zu geben.