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Rechtssatz RS0076347×

Rechtssatz RS0076347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076347

Entscheidungsdatum

26.08.1992

Rechtssatz

Daß durch Paragraph 6, Absatz eins, UVG nicht nur der monatliche Auszahlungsbetrag begrenzt, sondern auch der Anspruch auf Vorschüsse dadurch beschränkt werden sollte, daß eigene Einkünfte auf den Richtsatzbetrag anzurechnen sind und mit dem Erreichen dieser Einkommensgrenze jeder Anspruch auf "Titelvorschüsse" (ohne Rücksicht auf ungedeckt bleibende Teile eines höheren Unterhaltsanspruches) erlischt, ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen; der Vorschußgewährung würde im Widerspruch zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nicht die Höhe des durch die Einkünfte des Kindes (nicht zwingend im selben Maß) geminderten Unterhaltsanspruches, sondern die Höhe des Richtsatzes zugrunde gelegt und die Einkünfte rein rechnerisch abgezogen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 549/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 549/91
    Veröff: EvBl 1992/16 S 57 = EFSlg XXVIII/7 = ÖA 1992,26
  • 5 Ob 508/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 508/92
  • 5 Ob 510/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 510/92
    nur: Daß durch § 6 Abs 1 UVG nicht nur der monatliche Auszahlungsbetrag begrenzt, sondern auch der Anspruch auf Vorschüsse dadurch beschränkt werden sollte, daß eigene Einkünfte auf den Richtsatzbetrag anzurechnen sind und mit dem Erreichen dieser Einkommensgrenze jeder Anspruch auf "Titelvorschüsse" (ohne Rücksicht auf ungedeckt bleibende Teile eines höheren Unterhaltsanspruches) erlischt, ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen; der Vorschußgewährung würde im Widerspruch zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG nicht die Höhe des durch die Einkünfte des Kindes (nicht zwingend im selben Maß) geminderten Unterhaltsanspruches, sondern die Höhe des Richtsatzes zugrunde gelegt. (T1)
  • 8 Ob 541/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 8 Ob 541/92
    Auch
  • 2 Ob 545/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1992 2 Ob 545/92
  • 1 Ob 560/92
    Entscheidungstext OGH 26.08.1992 1 Ob 560/92
    Auch; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076347

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0040OB00549_9100000_002