Begründung:
Fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, so kann sich das Revisionsrekursgericht auf die Ausführungen der für die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses maßgeblichen Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm § 16 Abs 3 AußStrG).Fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, so kann sich das Revisionsrekursgericht auf die Ausführungen der für die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses maßgeblichen Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG).
Das Erstgericht stellte die der Minderjährigen gewährten Vorschüsse mit Ablauf des 31. August 1991 wegen Bezugs eines Eigeneinkommens in der Höhe von 5.030,24 S ohne Sonderzahlungen mit der Begründung ein, daß das Eigeneinkommen und die Unterhaltsvorschüsse zusammen die Höhe des Waisenpensionsrichtsatzes von 3.980 S monatlich nicht übersteigen dürften.
Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk als Unterhaltssachwalter erhobenen Rekurs Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die gewährten Unterhaltsvorschüsse ab 1. September 1991 auf monatlich 1.130 S herabgesetzt werden, wobei es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte. Das Rekursgericht brachte im wesentlichen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 31. Mai 1990, 6 Ob 598/90, zur Darstellung und verwies auf die Entscheidung 7 Ob 519/91, die der erstgenannten Entscheidung gefolgt war. Das Rekursgericht meinte jedoch, dieser Rechtsprechung nicht folgen zu können, sich vielmehr - in Übereinstimmung mit den bisherigen Entscheidungen des Rekursgerichtes - der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Oktober 1991, 4 Ob 549/91, anzuschließen. Davon ausgehend prüfte das Rekursgericht, ob und inwieweit sich der Unterhaltsanspruch gemäß § 140 Abs 3 ABGB durch die Eigeneinkünfte gemindert hat und bevorschußte den restlichen Unterhaltsanspruch, soweit er die Grenze des § 6 Abs 1 UVG nicht übersteigt. Dabei gelangte das Rekursgericht zu dem Ergebnis, daß die der Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse auf 1.130 S monatlich herabzusetzen sind. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß zur Auslegung des § 6 Abs 1 UVG keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk als Unterhaltssachwalter erhobenen Rekurs Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die gewährten Unterhaltsvorschüsse ab 1. September 1991 auf monatlich 1.130 S herabgesetzt werden, wobei es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte. Das Rekursgericht brachte im wesentlichen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 31. Mai 1990, 6 Ob 598/90, zur Darstellung und verwies auf die Entscheidung 7 Ob 519/91, die der erstgenannten Entscheidung gefolgt war. Das Rekursgericht meinte jedoch, dieser Rechtsprechung nicht folgen zu können, sich vielmehr - in Übereinstimmung mit den bisherigen Entscheidungen des Rekursgerichtes - der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Oktober 1991, 4 Ob 549/91, anzuschließen. Davon ausgehend prüfte das Rekursgericht, ob und inwieweit sich der Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB durch die Eigeneinkünfte gemindert hat und bevorschußte den restlichen Unterhaltsanspruch, soweit er die Grenze des Paragraph 6, Absatz eins, UVG nicht übersteigt. Dabei gelangte das Rekursgericht zu dem Ergebnis, daß die der Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse auf 1.130 S monatlich herabzusetzen sind. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, UVG keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aus den in den Entscheidungen 6 Ob 598/90 und 7 Ob 519/91 dargelegten Gründen im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.