Rechtssatz RS0047631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047631
Geschäftszahl
4Ob541/76; 3Ob169/94
Entscheidungsdatum
25.01.1995
Rechtssatz
Unterhaltsschulden können grundsätzlich nur durch Zahlung an den Vertreter eines nicht geschäftsfähigen Unterhaltsberechtigten erfüllt werden. Direkte Zahlungen an den geschäftsunfähigen Unterhaltsschuldner wirken nur insoweit schuldbefreiend, als die Leistung zu seinem Nutzen verwendet wurde und - im Falle einer Unterhaltsfestsetzung - überdies aus den festgesetzten Unterhaltsbeträgen zu decken sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0047631
Dokumentnummer
JJR_19760511_OGH0002_0040OB00541_7600000_001