Rechtssatz RS0047669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047669
Entscheidungsdatum
06.11.2018
Rechtssatz
Hat das unterhaltsberechtigte Kind die Absicht, an der Wirtschaftsuniversität Fremdenverkehr zu studieren, dient ein einjähriger Studienaufenthalt in den USA dem angestrebten Bildungsziel und hat daher nicht Ruhen des Unterhaltsanspruches zur Folge.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 630/88
Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 630/88
- 5 Ob 1554/92
Entscheidungstext OGH 22.09.1992 5 Ob 1554/92
Vgl auch; Beisatz: Überdies ist die Weiterbildung verwertbar, da sie eine Berufsqualifikation verspricht, die der Selbstverwirklichung des Kindes und der Schaffung einer soliden Existenzgrundlage dient. Alle diese Kriterien können auch auf ein Auslandsstudium zutreffen. (T1)
- 3 Ob 2382/96g
Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 2382/96g
Auch
- 5 Ob 150/09h
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 150/09h
Vgl; Beisatz: Der Auslandsaufenthalt entspricht internationalen Standards für das Doktoratsstudium eines besonders qualifizierten Studenten. (T2)
- 5 Ob 185/18v
Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 185/18v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem Ausbildungsziel dienender Studienaufenthalt im Ausland und Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0047669
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_0010OB00630_8800000_001