Der dagegen vom unterhaltspflichtigen Antragsteller erhobene Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig.Der dagegen vom unterhaltspflichtigen Antragsteller erhobene Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig.
Ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten hinaus, wenn dieser - wie hier unstrittig - bisher überdurchschnittliche Studienleistungen erbracht hat und für die angestrebte wissenschaftliche Tätigkeit der Erwerb eines Doktorats ein besseres Fortkommen erwarten lässt (vgl 7 Ob 302/98g = JBl 2000, 112 = EFSlg 86.760; RIS-Justiz RS0101996; vgl jüngst zum Bakkalaureat 9 Ob 63/08t = Zak 2009/534, 332). Dass dies unter besonderen, hier vorliegenden Voraussetzungen auch auf eine weitergehende wissenschaftliche Ausbildung im Ausland zutrifft, hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen (vgl RIS-Justiz RS0047669).Ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten hinaus, wenn dieser - wie hier unstrittig - bisher überdurchschnittliche Studienleistungen erbracht hat und für die angestrebte wissenschaftliche Tätigkeit der Erwerb eines Doktorats ein besseres Fortkommen erwarten lässt vergleiche 7 Ob 302/98g = JBl 2000, 112 = EFSlg 86.760; RIS-Justiz RS0101996; vergleiche jüngst zum Bakkalaureat 9 Ob 63/08t = Zak 2009/534, 332). Dass dies unter besonderen, hier vorliegenden Voraussetzungen auch auf eine weitergehende wissenschaftliche Ausbildung im Ausland zutrifft, hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen vergleiche RIS-Justiz RS0047669).
Maßgeblich ist dann nur noch die durchschnittliche Dauer dieses Studiums, nicht aber, worauf das Rekursgericht in der Begründung des Zulassungsausspruchs und auch der Antragsteller unzutreffend abstellen, die kürzestmögliche Studiendauer (vgl RIS-Justiz RS0083694) und dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird (vgl RIS-Justiz RS0110600), was hier gar nicht strittig ist. Nach den maßgeblichen Feststellungen dauert das Doktoratsstudium im konkreten Fachbereich in Österreich im Durchschnitt 3,2 Jahre, real aber etwa 4 Jahre, sodass eine gegenüber dem Auslandsstudium ins Gewicht fallende Verkürzung der Doktoratsstudiendauer in Österreich nicht zu erwarten ist. Im Übrigen entspricht der Auslandsaufenthalt auch internationalen Standards für das Doktoratsstudium eines besonders qualifizierten Studenten.Maßgeblich ist dann nur noch die durchschnittliche Dauer dieses Studiums, nicht aber, worauf das Rekursgericht in der Begründung des Zulassungsausspruchs und auch der Antragsteller unzutreffend abstellen, die kürzestmögliche Studiendauer vergleiche RIS-Justiz RS0083694) und dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird vergleiche RIS-Justiz RS0110600), was hier gar nicht strittig ist. Nach den maßgeblichen Feststellungen dauert das Doktoratsstudium im konkreten Fachbereich in Österreich im Durchschnitt 3,2 Jahre, real aber etwa 4 Jahre, sodass eine gegenüber dem Auslandsstudium ins Gewicht fallende Verkürzung der Doktoratsstudiendauer in Österreich nicht zu erwarten ist. Im Übrigen entspricht der Auslandsaufenthalt auch internationalen Standards für das Doktoratsstudium eines besonders qualifizierten Studenten.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG. Der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG. Der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.