Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt. Im Revisionsrekursverfahren geht es nur um den Enthebungsantrag des Vaters. Dieser bezieht sich - wie schon der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts - auf den 20. 8. 2007. Damit stellt der Revisionsrekurswerber auf den Abschluss des Bakkalaureatsstudiums durch seine Tochter ab. Das vorhergehende abgebrochene Diplomstudium der Ernährungswissenschaften wird im Revisionsrekurs nicht mehr thematisiert. Der Revisionsrekurswerber stellt auch nicht mehr in Frage, dass die Antragstellerin das Bakkalaureatsstudium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit betrieben hat.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass Eltern gemäß § 140 ABGB zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften beizutragen haben. Der Unterhaltspflichtige hat nach ständiger Rechtsprechung auch zu einer höherwertigen Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und wenn ihm nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist (RIS-Justiz RS0047580 ua). Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor und nach der Volljährigkeit eintreten; ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt diesen Zeitpunkt hinaus (RIS-Justiz RS0047524 ua).In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass Eltern gemäß Paragraph 140, ABGB zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften beizutragen haben. Der Unterhaltspflichtige hat nach ständiger Rechtsprechung auch zu einer höherwertigen Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und wenn ihm nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist (RIS-Justiz RS0047580 ua). Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor und nach der Volljährigkeit eintreten; ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt diesen Zeitpunkt hinaus (RIS-Justiz RS0047524 ua).
Aufgrund der Änderung der Standortverordnung Universität Wien, BGBl II 1999/446, mit Verordnung, BGBl II 2003/447, wurden an der Fakultät der Human- und Sozialwissenschaften der Universität Wien ab dem 1. 10. 2003 in der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft das Bakkalaureatsstudium Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (Studiendauer: sechs Semester) und das darauf aufbauende Magisterstudium gleichen Namens (Studiendauer: vier Semester) eingerichtet (siehe auch Perle/Brünner/Hense, Universitäten, in Hauser/Kostal, Hochschulrecht - Jahrbuch 2008, 13 [124] ua). Grundlage dieser Änderung war § 11a Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl I 1997/48, der am 1. 9. 1999 mit Novelle BGBl I 1999/167 eingeführt wurde und die Umwandlung von Diplomstudien in Bakkalaureatsstudien und darauf aufbauende Magisterstudien ermöglicht hat. Diese Reform beruht auf dem sogenannten „Bologna-Prozess", dessen Ziel die Harmonisierung der Architektur der europäischen Hochschulbildung ist (siehe zum „Bologna-Prozess" und seinem Hintergrund Griller/Seifert, „Bologna-Prozess", Europäischer Binnenmarkt und österreichisches Berufsrecht: Katalysatoren oder Gefahren für die Reform der Juristenausbildung in Österreich? JBl 2006, 613 [616 ff]; Griller/Puff, Das Wirtschaftsrechtsstudium an der WU-Wien, ÖJZ 2006, 706 ff; Unger, Zur Konvergenz des Europäischen Forschungs- und Hochschulraumes - Welche Zukunft für Bologna? in Busch/Unger, Rechtsfragen des Europäischen Hochschulraumes 41 [42 ff] ua). Im Rahmen des neuen wissenschafts- und bildungspolitischen Umfelds erachtete es auch der österreichische Gesetzgeber für angezeigt, vom bisherigen zweistufigen Bildungssystem (Diplom - Doktorat) auf das international verbreitete dreistufige Studiensystem (Bachelor - Master - Doctor) umzustellen. Mit der Einführung kürzerer Studien soll Absolventen Gelegenheit gegeben werden, schon nach drei Jahren Studienzeit zu einem akademischen Grad zu gelangen. Die Regierungsvorlage zur Novelle des UniStG ging davon aus, dass die Absolventen kürzerer akademischer Studien insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe attraktiver als die Absolventen längerer Diplomstudien sein werden. Durch den Anstieg der Akademikerquote versprach man sich auch eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich (RV 1997 BlgNR 20. GP 9 ff). Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung betonte, dass der Großteil der Lehrveranstaltungen im Bakkalaureatsstudium integriert werden solle, damit die für die Berufsausübung entscheidenden Qualifikationselemente bereits im Bakkalaureatsstudium vermittelt werden können. Das Magisterstudium solle vor allem der wissenschaftlichen Vertiefung und Anfertigung der Magisterarbeit dienen (AB 2083 BlgNR 20. GP 1 f).Aufgrund der Änderung der Standortverordnung Universität Wien, BGBl römisch zwei 1999/446, mit Verordnung, BGBl römisch zwei 2003/447, wurden an der Fakultät der Human- und Sozialwissenschaften der Universität Wien ab dem 1. 10. 2003 in der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft das Bakkalaureatsstudium Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (Studiendauer: sechs Semester) und das darauf aufbauende Magisterstudium gleichen Namens (Studiendauer: vier Semester) eingerichtet (siehe auch Perle/Brünner/Hense, Universitäten, in Hauser/Kostal, Hochschulrecht - Jahrbuch 2008, 13 [124] ua). Grundlage dieser Änderung war Paragraph 11 a, Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl römisch eins 1997/48, der am 1. 9. 1999 mit Novelle BGBl römisch eins 1999/167 eingeführt wurde und die Umwandlung von Diplomstudien in Bakkalaureatsstudien und darauf aufbauende Magisterstudien ermöglicht hat. Diese Reform beruht auf dem sogenannten „Bologna-Prozess", dessen Ziel die Harmonisierung der Architektur der europäischen Hochschulbildung ist (siehe zum „Bologna-Prozess" und seinem Hintergrund Griller/Seifert, „Bologna-Prozess", Europäischer Binnenmarkt und österreichisches Berufsrecht: Katalysatoren oder Gefahren für die Reform der Juristenausbildung in Österreich? JBl 2006, 613 [616 ff]; Griller/Puff, Das Wirtschaftsrechtsstudium an der WU-Wien, ÖJZ 2006, 706 ff; Unger, Zur Konvergenz des Europäischen Forschungs- und Hochschulraumes - Welche Zukunft für Bologna? in Busch/Unger, Rechtsfragen des Europäischen Hochschulraumes 41 [42 ff] ua). Im Rahmen des neuen wissenschafts- und bildungspolitischen Umfelds erachtete es auch der österreichische Gesetzgeber für angezeigt, vom bisherigen zweistufigen Bildungssystem (Diplom - Doktorat) auf das international verbreitete dreistufige Studiensystem (Bachelor - Master - Doctor) umzustellen. Mit der Einführung kürzerer Studien soll Absolventen Gelegenheit gegeben werden, schon nach drei Jahren Studienzeit zu einem akademischen Grad zu gelangen. Die Regierungsvorlage zur Novelle des UniStG ging davon aus, dass die Absolventen kürzerer akademischer Studien insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe attraktiver als die Absolventen längerer Diplomstudien sein werden. Durch den Anstieg der Akademikerquote versprach man sich auch eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich Regierungsvorlage 1997 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 9 ff). Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung betonte, dass der Großteil der Lehrveranstaltungen im Bakkalaureatsstudium integriert werden solle, damit die für die Berufsausübung entscheidenden Qualifikationselemente bereits im Bakkalaureatsstudium vermittelt werden können. Das Magisterstudium solle vor allem der wissenschaftlichen Vertiefung und Anfertigung der Magisterarbeit dienen Ausschussbericht 2083 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 1 f).
Mit Einführung des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002), BGBl I 2002/120, wurde die Organisation der österreichischen Universitäten grundlegend geändert (RV 1134 BlgNR 21. GP 68 f). Sie wurden aus der österreichischen Bildungsverwaltung ausgegliedert und als vollrechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts eingerichtet (Eichinger, Mitwirkung und Mitbestimmung der Betriebsräte an den Universitäten, in Reissner/Tinhofer, Das neue Universitätsarbeitsrecht 117 [118 f]; 8 ObA 13/08g ua). Mit dem UG 2002 wurde der Großteil der Bestimmungen des UniStG (insbesondere auch der vorgenannte § 11a) aufgehoben (§ 143 Abs 9 UG 2002). Dabei wurde aber das vorher eingeführte dreistufige Studiensystem beibehalten und in das UG 2002 übernommen (§§ 51, 54 UG 2002; RV 1134 BlgNR 21. GP 91; vgl auch Perthold-Stoitzner in Mayer, UG 2002 § 54 III., IV.; Sebök, UG 2002, 171 f ua).Mit Einführung des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002), BGBl römisch eins 2002/120, wurde die Organisation der österreichischen Universitäten grundlegend geändert Regierungsvorlage 1134 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 68 f). Sie wurden aus der österreichischen Bildungsverwaltung ausgegliedert und als vollrechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts eingerichtet (Eichinger, Mitwirkung und Mitbestimmung der Betriebsräte an den Universitäten, in Reissner/Tinhofer, Das neue Universitätsarbeitsrecht 117 [118 f]; 8 ObA 13/08g ua). Mit dem UG 2002 wurde der Großteil der Bestimmungen des UniStG (insbesondere auch der vorgenannte Paragraph 11 a,) aufgehoben (Paragraph 143, Absatz 9, UG 2002). Dabei wurde aber das vorher eingeführte dreistufige Studiensystem beibehalten und in das UG 2002 übernommen (Paragraphen 51, 54, UG 2002; Regierungsvorlage 1134 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 91; vergleiche auch Perthold-Stoitzner in Mayer, UG 2002 Paragraph 54, römisch drei., römisch vier.; Sebök, UG 2002, 171 f ua).
Im Jahr 2006 wurde mit der Novelle, BGBl I 2006/74, unter anderem die Bezeichnung „Bakkalaureatsstudium" durch „Bachelorstudium" und die Bezeichnung „Magisterstudium" durch „Masterstudium" ersetzt sowie die Bezeichnung der akademischen Grade angepasst (IA 752/A 22. GP 4; AB 1308 BlgNR 22. GP 1 f). Gemäß § 51 Abs 2 Z 4 UG 2002 sind nun Bachelorstudien die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Masterstudien sind gemäß § 51 Abs 2 Z 5 UG 2002 die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Doktoratsstudien sind schließlich gemäß § 51 Abs 2 Z 12 UG 2002 die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Die Universitäten sind gemäß § 54 Abs 1 UG 2002 berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Neu einzurichtende Studien dürfen jedoch nach Abs 2 leg cit grundsätzlich nur als Bachelor- und Masterstudien eingerichtet werden. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat nach Abs 3 leg cit 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.Im Jahr 2006 wurde mit der Novelle, BGBl römisch eins 2006/74, unter anderem die Bezeichnung „Bakkalaureatsstudium" durch „Bachelorstudium" und die Bezeichnung „Magisterstudium" durch „Masterstudium" ersetzt sowie die Bezeichnung der akademischen Grade angepasst (IA 752/A 22. Gesetzgebungsperiode 4; Ausschussbericht 1308 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 1 f). Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, UG 2002 sind nun Bachelorstudien die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Masterstudien sind gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG 2002 die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Doktoratsstudien sind schließlich gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12, UG 2002 die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Die Universitäten sind gemäß Paragraph 54, Absatz eins, UG 2002 berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Neu einzurichtende Studien dürfen jedoch nach Absatz 2, leg cit grundsätzlich nur als Bachelor- und Masterstudien eingerichtet werden. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat nach Absatz 3, leg cit 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
Der Antragsgegner meint, dass die Bakkalaureatsstudien bei den Universitäten auf wenig Akzeptanz stoßen und unter den Studenten am Ruf der Minderqualität leiden. Abgesehen davon, dass dies eher für als gegen die Entscheidung der Antragstellerin spräche, auch noch das Magisterstudium in Angriff zu nehmen, sollte man sich in diesem Zusammenhang vor vorschnellen Beurteilungen hüten. Wie Studenten und Wirtschaft das neue dreistufige System bezüglich der Bakkalaureatsbzw Bachelorstudien mittelfristig annehmen und inwieweit sich die Erwartungen des Gesetzgebers erfüllen werden, bleibt abzuwarten und bedarf zweifellos noch gründlicher Evaluierung und Bewusstseinsbildung. Der Reformprozess ist möglicherweise auch noch nicht abgeschlossen (vgl Unger, Zur Konvergenz des Europäischen Forschungs- und Hochschulraumes - Welche Zukunft für Bologna? in Busch/Unger, Rechtsfragen des Europäischen Hochschulraumes 41 [47] ua). Dennoch ist im vorliegenden Verfahren bereits jetzt über die Auswirkungen des dreistufigen Studiensystems auf die Unterhaltspflicht eines Elternteils, dessen Kind nach Absolvierung der ersten Stufe (Bakkalaureus) im Rahmen der zweiten Stufe (Magister) weiterstudiert, zu entscheiden.Der Antragsgegner meint, dass die Bakkalaureatsstudien bei den Universitäten auf wenig Akzeptanz stoßen und unter den Studenten am Ruf der Minderqualität leiden. Abgesehen davon, dass dies eher für als gegen die Entscheidung der Antragstellerin spräche, auch noch das Magisterstudium in Angriff zu nehmen, sollte man sich in diesem Zusammenhang vor vorschnellen Beurteilungen hüten. Wie Studenten und Wirtschaft das neue dreistufige System bezüglich der Bakkalaureatsbzw Bachelorstudien mittelfristig annehmen und inwieweit sich die Erwartungen des Gesetzgebers erfüllen werden, bleibt abzuwarten und bedarf zweifellos noch gründlicher Evaluierung und Bewusstseinsbildung. Der Reformprozess ist möglicherweise auch noch nicht abgeschlossen vergleiche Unger, Zur Konvergenz des Europäischen Forschungs- und Hochschulraumes - Welche Zukunft für Bologna? in Busch/Unger, Rechtsfragen des Europäischen Hochschulraumes 41 [47] ua). Dennoch ist im vorliegenden Verfahren bereits jetzt über die Auswirkungen des dreistufigen Studiensystems auf die Unterhaltspflicht eines Elternteils, dessen Kind nach Absolvierung der ersten Stufe (Bakkalaureus) im Rahmen der zweiten Stufe (Magister) weiterstudiert, zu entscheiden.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts lag schon eine einschlägige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur gegenständlichen Frage vor (6 Ob 92/08k), auf die auch der Revisionsrekurswerber zutreffend hinweist; sie war damals allerdings noch nicht im Rechtsinformationssystem (RIS) veröffentlicht. Dabei ging es um das Bakkalaureats- und Magisterstudium der Betriebswirtschaft an der Universität Graz. Der 6. Senat wies in dieser Entscheidung zunächst darauf hin, dass es zum bisherigen Doktoratsstudium gefestigter Rechtsprechung entsprach, dass Unterhalt nur dann zu gewähren ist, wenn der bisherige Studienfortgang während des Magisterstudiums überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorgrads ein besseres Fortkommen erwarten lässt, das Doktoratsstudium zielstrebig betrieben wird und ein maßstabsgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewähren würde (RIS-Justiz RS0101996; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 382 mwN ua). Das Masterstudium diene nach der Vorgabe des § 51 Abs 2 Z 5 UG 2002 der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und sei daher vom Doktoratsstudium, welches nach der gesetzlichen Zielvorgabe des § 51 Abs 2 Z 12 UG 2002 eindeutig nur mehr der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und somit nur mehr sehr eingeschränkt der Berufsvorbereitung diene, abzugrenzen. Im Hinblick auf die Ansiedelung des Masterstudiums deutlich unterhalb des Doktoratsstudiums könnten die von der bisherigen Rechtsprechung für das Doktoratsstudium entwickelten Anforderungen nicht in voller Strenge auf das Masterstudium nach dem UG 2002 übertragen werden. Entscheidend sei vielmehr, dass auch das Masterstudium noch unmittelbar der Berufsvorbildung diene (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 129). Der 9. Senat schließt sich dieser rechtlichen Beurteilung an.Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts lag schon eine einschlägige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur gegenständlichen Frage vor (6 Ob 92/08k), auf die auch der Revisionsrekurswerber zutreffend hinweist; sie war damals allerdings noch nicht im Rechtsinformationssystem (RIS) veröffentlicht. Dabei ging es um das Bakkalaureats- und Magisterstudium der Betriebswirtschaft an der Universität Graz. Der 6. Senat wies in dieser Entscheidung zunächst darauf hin, dass es zum bisherigen Doktoratsstudium gefestigter Rechtsprechung entsprach, dass Unterhalt nur dann zu gewähren ist, wenn der bisherige Studienfortgang während des Magisterstudiums überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorgrads ein besseres Fortkommen erwarten lässt, das Doktoratsstudium zielstrebig betrieben wird und ein maßstabsgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewähren würde (RIS-Justiz RS0101996; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 382 mwN ua). Das Masterstudium diene nach der Vorgabe des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG 2002 der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und sei daher vom Doktoratsstudium, welches nach der gesetzlichen Zielvorgabe des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12, UG 2002 eindeutig nur mehr der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und somit nur mehr sehr eingeschränkt der Berufsvorbereitung diene, abzugrenzen. Im Hinblick auf die Ansiedelung des Masterstudiums deutlich unterhalb des Doktoratsstudiums könnten die von der bisherigen Rechtsprechung für das Doktoratsstudium entwickelten Anforderungen nicht in voller Strenge auf das Masterstudium nach dem UG 2002 übertragen werden. Entscheidend sei vielmehr, dass auch das Masterstudium noch unmittelbar der Berufsvorbildung diene (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 129). Der 9. Senat schließt sich dieser rechtlichen Beurteilung an.
In 6 Ob 92/08k kam schließlich der Umstand zum Tragen, dass die Absolvierung des Masterstudiums der Betriebswirtschaft auch eine Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Berufe, wie zB für Wirtschaftsprüfer, darstelle. Das Bakkalaureatsstudium der Betriebswirtschaft an der Universität Graz erfüllte demgegenüber damals wegen einer zu geringen ECTS-Punktezahl die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht. Dazu kam, dass nach einer Auskunft der Universität Graz dem Bachelor der Betriebswirtschaft beruflich nur verschiedene Positionen in Banken offen standen, wohingegen die Absolvierung auch des Masterstudiums eine deutliche Erweiterung der beruflichen Möglichkeiten des Antragstellers mit sich brachte (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 129).
Dieser Ansatz kann auch im gegenständlichen Fall nutzbar gemacht werden. Zwar liegen hier keine Anhaltspunkte für bestimmte Berufe vor, für deren Ausübung die Absolvierung des Magisterstudiums der Publizistik und Kommunikationswissenschaft (anstelle des Bakkalaureatsstudiums) eine zwingende Voraussetzung ist. Aber auch hier ist davon auszugehen, dass sich mit dem Abschluss des Magisterstudiums der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft die beruflichen Möglichkeiten gegenüber jenen des Bakkalaureatsstudiums erweitern. Der Antragsgegner qualifizierte zwar den von der Antragstellerin vorgelegten Studienplan der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft als „schwammig", muss aber zur Kenntnis nehmen, dass das Magisterstudium gemäß § 51 Abs 2 Z 5 UG 2002 nicht nur zur Verfassung der „Masterthesis" erfolgt, wie er argumentiert, sondern ausdrücklich die Vertiefung und Ergänzung der Berufsvorbildung bezweckt. Nach den Intentionen des UG 2002 dient nämlich nicht nur das Bakkalaureatsstudium (Bachelorstudium, § 51 Abs 2 Z 4), sondern auch das darauf aufbauende Magisterstudium (Masterstudium, § 51 Abs 2 Z 5) der Berufsvorbildung (vgl auch Joeinig, Unterhalt für Studierende, RZ 2008, 170 [173 f] ua). Dass vier zusätzliche Semester, die auch der Berufsvorbildung dienen, die beruflichen Möglichkeiten des Absolventen erweitern können, liegt auf der Hand. Hierauf hat sich auch die Antragstellerin berufen (ON 41). Ihr diesbezügliches Vorbringen wurde dem Antragsgegner vom Erstgericht zugestellt (ON 47). Der im Revisionsrekurs erhobene Vorwurf, diese Frage sei „überhaupt nicht" erörtert worden, geht daher ins Leere.Dieser Ansatz kann auch im gegenständlichen Fall nutzbar gemacht werden. Zwar liegen hier keine Anhaltspunkte für bestimmte Berufe vor, für deren Ausübung die Absolvierung des Magisterstudiums der Publizistik und Kommunikationswissenschaft (anstelle des Bakkalaureatsstudiums) eine zwingende Voraussetzung ist. Aber auch hier ist davon auszugehen, dass sich mit dem Abschluss des Magisterstudiums der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft die beruflichen Möglichkeiten gegenüber jenen des Bakkalaureatsstudiums erweitern. Der Antragsgegner qualifizierte zwar den von der Antragstellerin vorgelegten Studienplan der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft als „schwammig", muss aber zur Kenntnis nehmen, dass das Magisterstudium gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG 2002 nicht nur zur Verfassung der „Masterthesis" erfolgt, wie er argumentiert, sondern ausdrücklich die Vertiefung und Ergänzung der Berufsvorbildung bezweckt. Nach den Intentionen des UG 2002 dient nämlich nicht nur das Bakkalaureatsstudium (Bachelorstudium, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4,), sondern auch das darauf aufbauende Magisterstudium (Masterstudium, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5,) der Berufsvorbildung vergleiche auch Joeinig, Unterhalt für Studierende, RZ 2008, 170 [173 f] ua). Dass vier zusätzliche Semester, die auch der Berufsvorbildung dienen, die beruflichen Möglichkeiten des Absolventen erweitern können, liegt auf der Hand. Hierauf hat sich auch die Antragstellerin berufen (ON 41). Ihr diesbezügliches Vorbringen wurde dem Antragsgegner vom Erstgericht zugestellt (ON 47). Der im Revisionsrekurs erhobene Vorwurf, diese Frage sei „überhaupt nicht" erörtert worden, geht daher ins Leere.
Ein Schwerpunkt des Magisterstudiums der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien liegt laut vorgelegtem Studienplan - im Vergleich mit dem Studienplan des Bakkalaureatsstudiums - im Bereich des Medien- und Kommunikationsmanagements. Die Ausbildung auf diesem Gebiet soll damit erkennbar dazu beitragen, die Absolventen des Magisterstudiums auch für Managementtätigkeiten in Medien- und Kommunikationsberufen zu qualifizieren. Die Antragstellerin dokumentierte in diesem Punkt auch ihr besonderes Interesse, indem sie bereits, wie ausgeführt, Lehrveranstaltungen des Magisterstudiums in diesem Bereich absolvierte. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Studium ein besseres berufliches Fortkommen erwarten lässt, sind regelmäßig allgemeine Erfahrungsgrundsätze ausreichend (6 Ob 92/08k; RIS-Justiz RS0047580 ua). Diese stehen im Fall eines erst seit kurzem angebotenen Magisterstudiums naturgemäß nur beschränkt zur Verfügung. Es kann aber ohnehin nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit feststeht, dass durch das Magisterstudium die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden (9 ObA 240/97b ua). Bei einer über vier zusätzliche Semester gehenden, vertiefenden Berufsvorbildung spricht jedenfalls die allgemeine Lebenserfahrung für eine Erweiterung der beruflichen Möglichkeiten. Ob diese Erweiterung „erheblich" ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Lage des Falls waren die besseren Berufschancen für den Entschluss der Antragstellerin ausschlaggebend, auch noch das Magisterstudium zu absolvieren. Dafür, dass diese Entscheidung unsachlich gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. In diesem Zusammenhang verwies das Erstgericht zutreffend darauf, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer „intakten Familie" zu orientieren sind (RIS-Justiz RS0101996 ua). Dabei würde die Frage, ob dem Bakkalaureatsstudium noch ein Magisterstudium folgen soll, zweifellos zwischen Eltern und Kind diskutiert und die Entscheidung an den Fähigkeiten des Kindes, an dessen Bereitschaft, noch vier weitere Semester zu studieren, und daran ausgerichtet werden, ob sich durch das Magisterstudium für das Kind eine Verbesserung der beruflichen Möglichkeiten ergibt. Nach den Verfahrensergebnissen besteht kein Grund, an den Fähigkeiten und der nötigen Zielstrebigkeit der Antragstellerin, weiter zu studieren, zu zweifeln. Nach der Lage des Falls spricht die Vertiefung der Berufsvorbildung auch für eine Verbesserung der beruflichen Möglichkeiten. Die Vorinstanzen gelangten daher zutreffend zur Beurteilung, dass der Abschluss des Bakkalaureatsstudiums der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft durch den Anschluss des darauf aufbauenden Magisterstudiums noch nicht die Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragstellerin hergestellt hat. Aus 6 Ob 574/95 - dort ging es unter anderem um die Frage, ob einem Unterhaltskläger die Fortsetzung einer journalistischen Nebentätigkeit zumutbar sei, nachdem er schließlich aufgrund einer Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung zur Durchführung eines ordentlichen Publizistikstudiums erworben hatte - ist für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers ebenfalls nichts zu gewinnen. Soweit der Revisionsrekurswerber noch rügt, dass sich das Rekursgericht nicht mit der Frage der Zumutbarkeit der Finanzierung des Magisterstudiums durch den Antragsgegner auseinandergesetzt habe, ist er darauf zu verweisen, dass er im Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung nicht substantiiert dargelegt hat, welche konkreten Lebensverhältnisse den väterlichen Unterhaltsbeitrag zum Magisterstudium seiner Tochter grundsätzlich in Frage stellen sollen. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts wird daher auch mit diesem Einwand nicht aufgezeigt. Dem Revisionsrekurs muss damit ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht - unter Berücksichtigung der Volljährigkeit der Antragstellerin gemäß § 101 Abs 2 AußStrG - auf § 78 Abs 2 AußStrG.Ein Schwerpunkt des Magisterstudiums der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien liegt laut vorgelegtem Studienplan - im Vergleich mit dem Studienplan des Bakkalaureatsstudiums - im Bereich des Medien- und Kommunikationsmanagements. Die Ausbildung auf diesem Gebiet soll damit erkennbar dazu beitragen, die Absolventen des Magisterstudiums auch für Managementtätigkeiten in Medien- und Kommunikationsberufen zu qualifizieren. Die Antragstellerin dokumentierte in diesem Punkt auch ihr besonderes Interesse, indem sie bereits, wie ausgeführt, Lehrveranstaltungen des Magisterstudiums in diesem Bereich absolvierte. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Studium ein besseres berufliches Fortkommen erwarten lässt, sind regelmäßig allgemeine Erfahrungsgrundsätze ausreichend (6 Ob 92/08k; RIS-Justiz RS0047580 ua). Diese stehen im Fall eines erst seit kurzem angebotenen Magisterstudiums naturgemäß nur beschränkt zur Verfügung. Es kann aber ohnehin nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit feststeht, dass durch das Magisterstudium die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden (9 ObA 240/97b ua). Bei einer über vier zusätzliche Semester gehenden, vertiefenden Berufsvorbildung spricht jedenfalls die allgemeine Lebenserfahrung für eine Erweiterung der beruflichen Möglichkeiten. Ob diese Erweiterung „erheblich" ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Lage des Falls waren die besseren Berufschancen für den Entschluss der Antragstellerin ausschlaggebend, auch noch das Magisterstudium zu absolvieren. Dafür, dass diese Entscheidung unsachlich gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. In diesem Zusammenhang verwies das Erstgericht zutreffend darauf, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer „intakten Familie" zu orientieren sind (RIS-Justiz RS0101996 ua). Dabei würde die Frage, ob dem Bakkalaureatsstudium noch ein Magisterstudium folgen soll, zweifellos zwischen Eltern und Kind diskutiert und die Entscheidung an den Fähigkeiten des Kindes, an dessen Bereitschaft, noch vier weitere Semester zu studieren, und daran ausgerichtet werden, ob sich durch das Magisterstudium für das Kind eine Verbesserung der beruflichen Möglichkeiten ergibt. Nach den Verfahrensergebnissen besteht kein Grund, an den Fähigkeiten und der nötigen Zielstrebigkeit der Antragstellerin, weiter zu studieren, zu zweifeln. Nach der Lage des Falls spricht die Vertiefung der Berufsvorbildung auch für eine Verbesserung der beruflichen Möglichkeiten. Die Vorinstanzen gelangten daher zutreffend zur Beurteilung, dass der Abschluss des Bakkalaureatsstudiums der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft durch den Anschluss des darauf aufbauenden Magisterstudiums noch nicht die Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragstellerin hergestellt hat. Aus 6 Ob 574/95 - dort ging es unter anderem um die Frage, ob einem Unterhaltskläger die Fortsetzung einer journalistischen Nebentätigkeit zumutbar sei, nachdem er schließlich aufgrund einer Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung zur Durchführung eines ordentlichen Publizistikstudiums erworben hatte - ist für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers ebenfalls nichts zu gewinnen. Soweit der Revisionsrekurswerber noch rügt, dass sich das Rekursgericht nicht mit der Frage der Zumutbarkeit der Finanzierung des Magisterstudiums durch den Antragsgegner auseinandergesetzt habe, ist er darauf zu verweisen, dass er im Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung nicht substantiiert dargelegt hat, welche konkreten Lebensverhältnisse den väterlichen Unterhaltsbeitrag zum Magisterstudium seiner Tochter grundsätzlich in Frage stellen sollen. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts wird daher auch mit diesem Einwand nicht aufgezeigt. Dem Revisionsrekurs muss damit ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht - unter Berücksichtigung der Volljährigkeit der Antragstellerin gemäß Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG - auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG.