Rechtssatz RS0047909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047909
Entscheidungsdatum
15.12.2005
Rechtssatz
Die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten der ehelichen Eltern sind umfassender als jene der unehelichen Mutter. Da der Gesetzgeber durch die Adoption nicht nur die leibliche, sondern auch die eheliche Abstammung fingiert, ist die Adoption durch die uneheliche Mutter nicht überflüssig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 542/81
Entscheidungstext OGH 14.07.1981 4 Ob 542/81
Veröff: SZ 54/106 = JBl 1982,208 = ÖA 1983,49 = NZ 1982,141
- 6 Ob 179/05z
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
Vgl auch; Beisatz: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047909
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19810714_OGH0002_0040OB00542_8100000_001