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Rechtssatz RS0047909

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047909

Geschäftszahl

4Ob542/81; 6Ob179/05z

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Rechtssatz

Die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten der ehelichen Eltern sind umfassender als jene der unehelichen Mutter. Da der Gesetzgeber durch die Adoption nicht nur die leibliche, sondern auch die eheliche Abstammung fingiert, ist die Adoption durch die uneheliche Mutter nicht überflüssig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 542/81
    Entscheidungstext OGH 14.07.1981 4 Ob 542/81
    Veröff: SZ 54/106 = JBl 1982,208 = ÖA 1983,49 = NZ 1982,141
  • 6 Ob 179/05z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
    Vgl auch; Beisatz: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047909

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19810714_OGH0002_0040OB00542_8100000_001