Rechtssatz RS0047975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047975
Entscheidungsdatum
24.10.1985
Rechtssatz
Wenn die Mutter entgegen der im Scheidungsvergleich mit dem Vater getroffenen Vereinbarung die Kinder ohne dessen Zustimmung und ohne Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes nach Australien verbrachte, so mag dies, sofern durch dieses Verhalten das Wohl der Kinder gefährdet wurde, Anlaß für gerichtliche Maßnahmen im Sinne des § 176 ABGB sein; solange aber derartige Maßnahmen nicht getroffen wurden, stehen die Elternrechte und damit die Befugnis, den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen, allein der Mutter zu.Wenn die Mutter entgegen der im Scheidungsvergleich mit dem Vater getroffenen Vereinbarung die Kinder ohne dessen Zustimmung und ohne Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes nach Australien verbrachte, so mag dies, sofern durch dieses Verhalten das Wohl der Kinder gefährdet wurde, Anlaß für gerichtliche Maßnahmen im Sinne des Paragraph 176, ABGB sein; solange aber derartige Maßnahmen nicht getroffen wurden, stehen die Elternrechte und damit die Befugnis, den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen, allein der Mutter zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0047975
Dokumentnummer
JJR_19851024_OGH0002_0080OB00620_8500000_001