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Rechtssatz RS0048298

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048298

Geschäftszahl

5Ob10/95 (5Ob73/95); 5Ob301/05h

Entscheidungsdatum

21.03.2006

Rechtssatz

Jeder Gemeinschafter, daher auch jeder Mitmieter ist befugt, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht (hier:

unberechtigte Forderungen aus dem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis) abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen, wenn er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Mitgemeinschaftern setzt. Ob der zunächst nur vom Erstantragsteller bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag auch von der Zweitantragstellern als Mitmieterin getragen ist, kann daher - nach Außerkrafttreten der Entscheidung der Schlichtungsstelle - auch noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden. Derartiges hat der Oberste Gerichtshof bereits im umgekehrten Fall für zulässig erachtet, als sich ein weiterer Miteigentümer - neben dem bei der Schlichtungsstelle aufgetretenen Mehrheitseigentümer - erst im gerichtlichen Verfahren als Antragsgegner beteiligte (so schon 5 Ob 14/86).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 10/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 5 Ob 10/95
  • 5 Ob 301/05h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 301/05h
    nur: Ob der zunächst nur vom Erstantragsteller bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag auch von der Zweitantragstellern als Mitmieterin getragen ist, kann daher - nach Außerkrafttreten der Entscheidung der Schlichtungsstelle - auch noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048298

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0050OB00010_9500000_001