Rechtssatz RS0048298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048298
Geschäftszahl
5Ob10/95 (5Ob73/95); 5Ob301/05h
Entscheidungsdatum
21.03.2006
Rechtssatz
Jeder Gemeinschafter, daher auch jeder Mitmieter ist befugt, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht (hier:
unberechtigte Forderungen aus dem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis) abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen, wenn er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Mitgemeinschaftern setzt. Ob der zunächst nur vom Erstantragsteller bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag auch von der Zweitantragstellern als Mitmieterin getragen ist, kann daher - nach Außerkrafttreten der Entscheidung der Schlichtungsstelle - auch noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden. Derartiges hat der Oberste Gerichtshof bereits im umgekehrten Fall für zulässig erachtet, als sich ein weiterer Miteigentümer - neben dem bei der Schlichtungsstelle aufgetretenen Mehrheitseigentümer - erst im gerichtlichen Verfahren als Antragsgegner beteiligte (so schon 5 Ob 14/86).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 10/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 5 Ob 10/95
- 5 Ob 301/05h
Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 301/05h
nur: Ob der zunächst nur vom Erstantragsteller bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag auch von der Zweitantragstellern als Mitmieterin getragen ist, kann daher - nach Außerkrafttreten der Entscheidung der Schlichtungsstelle - auch noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048298
Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0050OB00010_9500000_001