Rechtssatz RS0048320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048320
Entscheidungsdatum
12.02.1987
Rechtssatz
Eine Klage auf Feststellung, daß der Kläger mit jener Person, die vor dem Jugendamt die Vaterschaft anerkannte, nicht identisch ist, ist, wenn des weiteren behauptet wird, der Kläger werde immer wieder auf Unterhalt in Anspruch genommen, als Klage auf Feststellung, daß das Vaterschaftsanerkenntnis gegenüber dem Kläger keine Wirkungen entfalte, zu verstehen; das Feststellungsinteresse ist zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048320
Dokumentnummer
JJR_19870212_OGH0002_0060OB00693_8600000_002