Rechtssatz RS0048354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048354
Geschäftszahl
2Ob300/56; 6Ob58/05f
Entscheidungsdatum
21.04.2005
Rechtssatz
Eine Protokollarklage, die fälschlich nicht als Wiederaufnahmsklage, sondern als neuerliche Feststellungsklage abgefaßt wurde, muss dennoch nach ihrem Inhalte als Wiederaufnahmsklage aufgefaßt und behandelt werden (außereheliche Vaterschaft durch Urteil rechtskräftig festgestellt; nunmehrige Klage erstrebt neuerliche Überprüfung unter Heranziehung der erbbiologischen Untersuchung).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 300/56
Entscheidungstext OGH 29.05.1956 2 Ob 300/56
- 6 Ob 58/05f
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 58/05f
Auch; Beisatz: Hier: Nicht durch einen Rechtsanwalt vertretener Kläger. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048354
Dokumentnummer
JJR_19560529_OGH0002_0020OB00300_5600000_001