Rechtssatz RS0048569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048569
Entscheidungsdatum
13.12.2012
Rechtssatz
§ 163 Abs2 ABGB eröffnet dem Beklagten zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung zweierlei Möglichkeiten: Er kann entweder die Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft beweisen oder die größere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes, für den die Vermutung gleichfalls gilt.Paragraph 163, Abs2 ABGB eröffnet dem Beklagten zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung zweierlei Möglichkeiten: Er kann entweder die Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft beweisen oder die größere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes, für den die Vermutung gleichfalls gilt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 501/89
Entscheidungstext OGH 29.03.1989 2 Ob 501/89
- 1 Ob 148/12i
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 148/12i
Vgl auch; Beisatz: Demnach ist § 163 Abs 2 zweiter Satz ABGB idF BGBl 275/1992 nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass bei gleicher Vaterschaftswahrscheinlichkeit eines anderen Mannes die gegen ihn sprechende Vermutung entkräftet und daher die Vaterschaftsklage abzuweisen wäre. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0048569
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19890329_OGH0002_0020OB00501_8900000_001