Die Revision ist, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, unzulässig, im übrigen aber nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Abs 1 Z 1 ZPO bekämpft der Beklagte die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liege nicht vor, obwohl Feststellungen über die Art des Bekanntwerdens des Beklagten mit der Mutter des Klägers fehlten, es sei unerheblich, von wem die Initiative zum Geschlechtsverkehr ausgegangen sei, und obwohl weder das Geburtenprotokoll beigeschafft worden noch das übrige Verfahren ausreichend gewesen sei (keine Begründung für die einseitige Bevorzugung des Speiser-Gutachtens, keine ex offo Bestellung eines Obergutachters) und für die Entscheidung keine ausreichenden Gründe angegeben worden seien.Die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Unter dem Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bekämpft der Beklagte die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liege nicht vor, obwohl Feststellungen über die Art des Bekanntwerdens des Beklagten mit der Mutter des Klägers fehlten, es sei unerheblich, von wem die Initiative zum Geschlechtsverkehr ausgegangen sei, und obwohl weder das Geburtenprotokoll beigeschafft worden noch das übrige Verfahren ausreichend gewesen sei (keine Begründung für die einseitige Bevorzugung des Speiser-Gutachtens, keine ex offo Bestellung eines Obergutachters) und für die Entscheidung keine ausreichenden Gründe angegeben worden seien.
Diese Ausführungen wenden sich jedoch ausschließlich gegen die Begründung des Beschlusses, mit dem das Berufunggericht die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen hat, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs erfolgreich bekämpft werden (JBl 1970, 91 uva). In diesem Umfang war die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen. In der Rechtsrüge wiederholt der Beklagte zunächst seine Ausführungen zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 1 ZPO, vermag jedoch damit ebensowenig wie eine Nichtigkeit eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen. Bei seinen weiteren Ausführungen, die Ansicht des Berufungsgerichtes, "daß die durchgeführten Beweise im Berufungsverfahren ausreichen und trotz Unterlassung der für den ganzen Fall entscheidenden Beischaffung des Geburtenprotokolls von der Landesfrauenklinik Linz die vorliegenden Unterlagen es erlaubt hätten, das weitere, wieder eröffnete Beweisverfahren abzubrechen und auch nicht einen Bericht der Staatsanwaltschaft Linz betreffend Glaubwürdigkeit der Kindesmutter A*** abzuwarten, sondern kurzerhand das angefochtene Urteil auszusprechen", stelle eine "offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung, besonders der Verfahrensgesetze" dar, ist der Beklagte darauf zu verweisen, daß der Anfechtungsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO nur bei unrichtiger Beurteilung in materiellrechtlicher Beziehung vorliegen kann, während zur Geltendmachung einer unrichtigen Anwendung der Prozeßgesetze die Revisionsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dienen (SZ 23/1, EvBl 1960/282 uva). Daß diese Revisionsgründe aber im vorliegenden Fall nicht vorliegen, wurde bereits dargelegt.Diese Ausführungen wenden sich jedoch ausschließlich gegen die Begründung des Beschlusses, mit dem das Berufunggericht die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen hat, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs erfolgreich bekämpft werden (JBl 1970, 91 uva). In diesem Umfang war die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen. In der Rechtsrüge wiederholt der Beklagte zunächst seine Ausführungen zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, vermag jedoch damit ebensowenig wie eine Nichtigkeit eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen. Bei seinen weiteren Ausführungen, die Ansicht des Berufungsgerichtes, "daß die durchgeführten Beweise im Berufungsverfahren ausreichen und trotz Unterlassung der für den ganzen Fall entscheidenden Beischaffung des Geburtenprotokolls von der Landesfrauenklinik Linz die vorliegenden Unterlagen es erlaubt hätten, das weitere, wieder eröffnete Beweisverfahren abzubrechen und auch nicht einen Bericht der Staatsanwaltschaft Linz betreffend Glaubwürdigkeit der Kindesmutter A*** abzuwarten, sondern kurzerhand das angefochtene Urteil auszusprechen", stelle eine "offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung, besonders der Verfahrensgesetze" dar, ist der Beklagte darauf zu verweisen, daß der Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nur bei unrichtiger Beurteilung in materiellrechtlicher Beziehung vorliegen kann, während zur Geltendmachung einer unrichtigen Anwendung der Prozeßgesetze die Revisionsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dienen (SZ 23/1, EvBl 1960/282 uva). Daß diese Revisionsgründe aber im vorliegenden Fall nicht vorliegen, wurde bereits dargelegt.
Der Beklagte vermochte auch keine auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel der Vorinstanzen aufzuzeigen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß § 163 ABGB in seinem Abs 1 eine widerlegbare gesetzliche Vaterschaftsvermutung aufstellt, welche unbestritten auf den Beklagten zutrifft. § 163 Abs 2 ABGB eröffnet dem Beklagten zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung zweierlei Möglichkeiten: Er kann entweder die Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft beweisen oder die größere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes, für den die Vermutung gleichfalls gilt (vgl EFSlg. 51.254 ua). Im vorliegenden Fall hat das vom Erstgericht eingeholte blutgruppenserologische Sachverständigengutachten von Univ.Prof.Dr. S*** eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Beklagten von 98 bis 99 % ergeben.Der Beklagte vermochte auch keine auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel der Vorinstanzen aufzuzeigen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß Paragraph 163, ABGB in seinem Absatz eins, eine widerlegbare gesetzliche Vaterschaftsvermutung aufstellt, welche unbestritten auf den Beklagten zutrifft. Paragraph 163, Absatz 2, ABGB eröffnet dem Beklagten zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung zweierlei Möglichkeiten: Er kann entweder die Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft beweisen oder die größere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes, für den die Vermutung gleichfalls gilt vergleiche EFSlg. 51.254 ua). Im vorliegenden Fall hat das vom Erstgericht eingeholte blutgruppenserologische Sachverständigengutachten von Univ.Prof.Dr. S*** eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Beklagten von 98 bis 99 % ergeben.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß dem Beklagten der Nachweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft nicht gelungen ist. Hiezu wäre die Einbeziehung eines anderen Mannes in die blutgruppenserologische Untersuchung notwendig gewesen. Im Hinblick auf den im Abstammungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art.V Z 5 ue. KindG) kann es zwar nicht dem Beklagten auferlegt werden, Namen und Adresse des anderen Mannes zu nennen, da das Gericht von Amts wegen für die vollständige Aufklärung aller wichtigen Tatumstände zu sorgen hat; bleibt jedoch auch das Beweisverfahren ergebnislos, so geht dies zu Lasten des gemäß § 163 Abs 2 ABGB beweispflichtigen Beklagten. Im übrigen ist der Beklagte darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung zwar der Grundsatz, daß ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Revisionsgrund darstellt, bei jenen Verfahrensarten, die - wie hier - der Offizialmaxime unterliegen, nicht zur Anwendung kommt (EvBl 1957/191 ua); dies ändert aber nichts daran, daß der Untersuchungsgrundsatz nicht so weit geht, sämtliche erdenkliche Beweise aufnehmen zu müssen (EFSlg. 26.736 ua). Im übrigen gehört es zur Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, daß weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten. Auch im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind darf in der Revision die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht mehr bekämpft werden. Der Oberste Gerichtshof darf daher nicht überprüfen, ob die Beweisergebnisse ausreichen oder ob Kontrollbeweise notwendig sind (EFSlg. 41.789, 41.790, 36.784 ua). Vertritt das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die Meinung, daß die Beweisergebnisse zu einer verläßlichen Feststellung ausreichen, die Mutter habe während der im § 163 Abs 1 ABGB genannten Zeit nur dem Beklagten beigewohnt, so daß insbesondere ein Tragzeitgutachten nicht erforderlich sei, so handelt es sich dabei um einen nicht revisiblen Akt der Beweiswürdigung.Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß dem Beklagten der Nachweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft nicht gelungen ist. Hiezu wäre die Einbeziehung eines anderen Mannes in die blutgruppenserologische Untersuchung notwendig gewesen. Im Hinblick auf den im Abstammungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Artikel römisch fünf, Ziffer 5, ue. KindG) kann es zwar nicht dem Beklagten auferlegt werden, Namen und Adresse des anderen Mannes zu nennen, da das Gericht von Amts wegen für die vollständige Aufklärung aller wichtigen Tatumstände zu sorgen hat; bleibt jedoch auch das Beweisverfahren ergebnislos, so geht dies zu Lasten des gemäß Paragraph 163, Absatz 2, ABGB beweispflichtigen Beklagten. Im übrigen ist der Beklagte darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung zwar der Grundsatz, daß ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Revisionsgrund darstellt, bei jenen Verfahrensarten, die - wie hier - der Offizialmaxime unterliegen, nicht zur Anwendung kommt (EvBl 1957/191 ua); dies ändert aber nichts daran, daß der Untersuchungsgrundsatz nicht so weit geht, sämtliche erdenkliche Beweise aufnehmen zu müssen (EFSlg. 26.736 ua). Im übrigen gehört es zur Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, daß weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten. Auch im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind darf in der Revision die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht mehr bekämpft werden. Der Oberste Gerichtshof darf daher nicht überprüfen, ob die Beweisergebnisse ausreichen oder ob Kontrollbeweise notwendig sind (EFSlg. 41.789, 41.790, 36.784 ua). Vertritt das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die Meinung, daß die Beweisergebnisse zu einer verläßlichen Feststellung ausreichen, die Mutter habe während der im Paragraph 163, Absatz eins, ABGB genannten Zeit nur dem Beklagten beigewohnt, so daß insbesondere ein Tragzeitgutachten nicht erforderlich sei, so handelt es sich dabei um einen nicht revisiblen Akt der Beweiswürdigung.
Ausgehend von den für das Berufungsgericht bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen, daß der Beklagte der Mutter des Klägers innerhalb der Frist des § 163 Abs 1 ABGB beigewohnt hat, daß die Wahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft 98 bis 99 % beträgt und ihm auch der Entkräftungsbeweis nach § 163 Abs 2 ABGB nicht gelungen ist, kann in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es hinsichtlich des Beklagten bei der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB zu verbleiben hat und damit das Erstgericht ohne Rechtsirrtum die außereheliche Vaterschaft des Beklagten zum Kläger festgestellt hat, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.Ausgehend von den für das Berufungsgericht bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen, daß der Beklagte der Mutter des Klägers innerhalb der Frist des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB beigewohnt hat, daß die Wahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft 98 bis 99 % beträgt und ihm auch der Entkräftungsbeweis nach Paragraph 163, Absatz 2, ABGB nicht gelungen ist, kann in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es hinsichtlich des Beklagten bei der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB zu verbleiben hat und damit das Erstgericht ohne Rechtsirrtum die außereheliche Vaterschaft des Beklagten zum Kläger festgestellt hat, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.