Rechtssatz RS0048635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048635
Entscheidungsdatum
13.12.1984
Rechtssatz
Im Sinne des § 163 c Abs 2 ABGB ist es erforderlich, daß das den Anerkennenden als Vater bezeichnende minderjährige Kind durch einen besonderen Sachwalter vertreten ist, da ein Interessenwiderstreit zwischen Mutter und Kind nicht auszuschließen ist.Im Sinne des Paragraph 163, c Absatz 2, ABGB ist es erforderlich, daß das den Anerkennenden als Vater bezeichnende minderjährige Kind durch einen besonderen Sachwalter vertreten ist, da ein Interessenwiderstreit zwischen Mutter und Kind nicht auszuschließen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048635
Dokumentnummer
JJR_19841213_OGH0002_0080OB00647_8400000_002