Rechtssatz RS0048662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048662
Entscheidungsdatum
16.01.1986
Rechtssatz
Ein Streit über die Höhe des zu leistenden Unterhaltes kommt häufig vor und besagt an sich noch nichts über die Eignung zur Ausübung der elterlichen Rechte. Vor allem läßt ein Streit über die Unterhaltshöhe und ein Verzug in der Unterhaltszahlung noch nicht den Schluß zu, der Unterhaltspflichtige werde seine Stellung als Vermögensverwalter mißbrauchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048662
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00692_8500000_001