Der von Josef Leopold W*** gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil der Antrag, zum Kurator bestellt zu werden, dem Antragsteller keinen Rechtsanspruch verschafft. Demnach fehlt dem Antragsteller auch eine Rekurslegitimation in Ansehung eines seinen Antrag abweisenden Beschlusses (7 Ob 101/72, 1 Ob 130/68 ua).
Der von der Erstrichterin gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Amtsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Eine Entziehung der elterlichen Rechte ist gemäß § 176 Abs 1 ABGB nur dann zulässig, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Eine Gefährdung des Kindeswohles setzt nicht geradezu einen Mißbrauch der elterlichen Befugnisse voraus. Es genügt, daß die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (SZ 53/142, SZ 51/112 ua.). Maßnahmen nach § 176 ABGB sind aber nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die Erziehung bei einer dritten Person besser wäre, als die an sich ordnungsgemäße Erziehung bei den Eltern (EFSlg 33605 ua.). Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß es sich bei den sogenannten Elternrechten um echte Rechte der Eltern handelt, die höchste Werte darstellen. Sie sind auch als solche auch neben den Kindesrechten bedeutsam (EvBl 1983/125 ua.). Demnach dürfen Eingriffe in diese Rechte nicht leichtfertig vorgenommen werden. Nur wenn ihre Ausübung tatsächlich eine Gefährdung des Kindeswohles mit sich bringt, ist ein solcher Eingriff zulässig.Eine Entziehung der elterlichen Rechte ist gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB nur dann zulässig, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Eine Gefährdung des Kindeswohles setzt nicht geradezu einen Mißbrauch der elterlichen Befugnisse voraus. Es genügt, daß die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (SZ 53/142, SZ 51/112 ua.). Maßnahmen nach Paragraph 176, ABGB sind aber nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die Erziehung bei einer dritten Person besser wäre, als die an sich ordnungsgemäße Erziehung bei den Eltern (EFSlg 33605 ua.). Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß es sich bei den sogenannten Elternrechten um echte Rechte der Eltern handelt, die höchste Werte darstellen. Sie sind auch als solche auch neben den Kindesrechten bedeutsam (EvBl 1983/125 ua.). Demnach dürfen Eingriffe in diese Rechte nicht leichtfertig vorgenommen werden. Nur wenn ihre Ausübung tatsächlich eine Gefährdung des Kindeswohles mit sich bringt, ist ein solcher Eingriff zulässig.
Im vorliegenden Fall hat sich das Verhalten des Vaters, das ihm nunmehr zum Vorwurf gemacht wird, ausschließlich gegen die Mutter gerichtet. Gewalttätigkeiten gegenüber der Minderjährigen sind nicht aktenkundig. Es ist überhaupt nichts hervorgekommen, was den Schluß rechtfertigen könnte, der Vater werde irgendwelche gegen die Interessen des Kindes gerichtete Handlungen vornehmen. Vielmehr spricht es für das Verantwortungsbewußtsein des Vaters, daß er, nachdem ihm bewußt geworden ist, daß die Minderjährige in der ihr nunmehr vertrauten Umgebung verbleiben will, einem solchen Wunsch zugestimmt hat. Es kann also keine Rede davon sein, daß der Vater das Wohl der Minderjährigen gefährdet, weil er versucht, sie aus ihrer bisherigen Umgebung herauszureißen. Im Hinblick auf die Weigerung der Minderjährigen, Kontakt zum Vater aufzunehmen, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Vater eine mangelnde Kontaktaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann. Es kann ihm auch nicht angelastet werden, daß er sich bei der ablehnenden Haltung der Minderjährigen mit dem Fehlen eines persönlichen Kontaktes abgefunden hat. Hiemit trägt er nur dem Willen der Minderjährigen Rechnung, weshalb dieses Verhalten keine Gefährdung des Wohles der Minderjährigen bewirken kann.
Was die Bedenken gegen die Vermögensverwaltung durch den Vater anlangt, so entbehren die Befürchtungen, der Vater werde dieses Recht zum Nachteil der Minderjährigen mißbrauchen, jeglicher aktenmäßiger Grundlage. Der Vater hat zwar anfangs keinen Unterhalt für die Minderjährige gezahlt, sich jedoch, offenbar nachdem ihm von seinem Anwalt die Rechtslage dargelegt worden ist, in die gegebene Situation gefügt. Ob der Umstand, daß er seinerzeit keinen Unterhalt gezahlt hat, auf der häufig anzutreffenden irrigen Meinung beruhte, durch eine solche Maßnahme könne er seinen Willen bezüglich Rückführung des eigenen Kindes zum Durchbruch verhelfen, ist unerheblich. Daß derartiges weder möglich noch rechtmäßig ist, dürfte der Vater inzwischen eingesehen haben. Ein Streit über die Höhe des zu leistenden Unterhaltes kommt häufig vor und besagt an sich noch nichts über die Eignung zur Ausübung der elterlichen Rechte. Vor allem läßt ein Streit über die Unterhaltshöhe und ein Verzug in der Unterhaltszahlung noch nicht den Schluß zu, der Unterhaltspflichtige werde seine Stellung als Vermögensverwalter mißbrauchen. Sollten aber, etwa im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach der Mutter der Minderjährigen, Interessenkollisionen zwischen dem Vater und der Minderjährigen auftreten, so wird diesbezüglich für die Minderjährige ein Kurator zu bestellen sein, ohne daß dies mit der Frage der elterlichen Rechte im Sinne des § 176 ABGB etwas zu tun hätte.Was die Bedenken gegen die Vermögensverwaltung durch den Vater anlangt, so entbehren die Befürchtungen, der Vater werde dieses Recht zum Nachteil der Minderjährigen mißbrauchen, jeglicher aktenmäßiger Grundlage. Der Vater hat zwar anfangs keinen Unterhalt für die Minderjährige gezahlt, sich jedoch, offenbar nachdem ihm von seinem Anwalt die Rechtslage dargelegt worden ist, in die gegebene Situation gefügt. Ob der Umstand, daß er seinerzeit keinen Unterhalt gezahlt hat, auf der häufig anzutreffenden irrigen Meinung beruhte, durch eine solche Maßnahme könne er seinen Willen bezüglich Rückführung des eigenen Kindes zum Durchbruch verhelfen, ist unerheblich. Daß derartiges weder möglich noch rechtmäßig ist, dürfte der Vater inzwischen eingesehen haben. Ein Streit über die Höhe des zu leistenden Unterhaltes kommt häufig vor und besagt an sich noch nichts über die Eignung zur Ausübung der elterlichen Rechte. Vor allem läßt ein Streit über die Unterhaltshöhe und ein Verzug in der Unterhaltszahlung noch nicht den Schluß zu, der Unterhaltspflichtige werde seine Stellung als Vermögensverwalter mißbrauchen. Sollten aber, etwa im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach der Mutter der Minderjährigen, Interessenkollisionen zwischen dem Vater und der Minderjährigen auftreten, so wird diesbezüglich für die Minderjährige ein Kurator zu bestellen sein, ohne daß dies mit der Frage der elterlichen Rechte im Sinne des Paragraph 176, ABGB etwas zu tun hätte.
Daß im Idealfall die Pflege und Erziehung einerseits und die gesetzliche Vertretung sowie die Vermögensverwaltung andererseits in einer Hand sein sollen, ist sicher richtig, doch rechtfertigt der bloße Umstand, daß ausnahmsweise vorliegende konkrete Tatsachen die tatsächliche Ausübung der Pflege und Erziehung durch eine dritte Person zweckmäßig erscheinen lassen, für sich allein noch nicht eine Entziehung der elterlichen Rechte nach § 176 ABGB. Eine solche Entziehung würde, wie bereits ausgeführt wurde, eine Gefährdung der Interessen der Minderjährigen voraussetzen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.Daß im Idealfall die Pflege und Erziehung einerseits und die gesetzliche Vertretung sowie die Vermögensverwaltung andererseits in einer Hand sein sollen, ist sicher richtig, doch rechtfertigt der bloße Umstand, daß ausnahmsweise vorliegende konkrete Tatsachen die tatsächliche Ausübung der Pflege und Erziehung durch eine dritte Person zweckmäßig erscheinen lassen, für sich allein noch nicht eine Entziehung der elterlichen Rechte nach Paragraph 176, ABGB. Eine solche Entziehung würde, wie bereits ausgeführt wurde, eine Gefährdung der Interessen der Minderjährigen voraussetzen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Die vom Vater erstattete Rekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil eine Rechtsmittelgegenschrift im Außerstreitverfahren von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen nicht vorgesehen ist.