Rechtssatz RS0048691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048691
Entscheidungsdatum
07.06.1990
Rechtssatz
Wenn auch im Idealfall die Pflege und Erziehung einerseits und die gesetzliche Vertretung sowie die Vermögensverwaltung andererseits in einer Hand sein sollen, rechtfertigt der bloße Umstand, daß ausnahmsweise vorliegende konkrete Tatsachen die tatsächliche Ausübung der Pflege und Erziehung durch eine dritte Person zweckmäßig erscheinen lassen, für sich allein noch nicht eine Entziehung der elterlichen Rechte nach § 176 ABGB.Wenn auch im Idealfall die Pflege und Erziehung einerseits und die gesetzliche Vertretung sowie die Vermögensverwaltung andererseits in einer Hand sein sollen, rechtfertigt der bloße Umstand, daß ausnahmsweise vorliegende konkrete Tatsachen die tatsächliche Ausübung der Pflege und Erziehung durch eine dritte Person zweckmäßig erscheinen lassen, für sich allein noch nicht eine Entziehung der elterlichen Rechte nach Paragraph 176, ABGB.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 692/85
Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 692/85
- 3 Ob 533/88
Entscheidungstext OGH 28.07.1988 3 Ob 533/88
nur: Die Pflege und Erziehung einerseits und die gesetzliche Vertretung sowie die Vermögensverwaltung andererseits in einer Hand sein sollen. (T1)
- 7 Ob 585/90
Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 585/90
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048691
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00692_8500000_002