Rechtssatz RS0048663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048663
Entscheidungsdatum
10.03.2026
Rechtssatz
Ein Elternteil, der mit dem anderen eine Scheidungsvereinbarung geschlossen hat, hat keinen subjektiven Anspruch auf eine andere Entscheidung des Gerichtes über die Kinder, wenn keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt. Das Pflegschaftsgericht ist aber nicht an die von den Eltern getroffene Regelung gebunden, sondern kann von sich aus überprüfen ob der Scheidungsvergleich dem Kindeswohl entspricht. Der Antrag eines Elternteils ist insoweit nur als Anregung zu werten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 632/90
Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 632/90
- 4 Ob 1594/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1594/94
Auch
- 4 Ob 14/97f
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 14/97f
Auch
- 3 Ob 28/01s
Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 28/01s
Auch; Beisatz: Bei Gefährdung des Kindeswohls ist die Genehmigung zu versagen. (T1)
- 9 Ob 114/03k
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 9 Ob 114/03k
Auch; nur: Ein Elternteil, der mit dem anderen eine Scheidungsvereinbarung geschlossen hat, hat keinen subjektiven Anspruch auf eine andere Entscheidung des Gerichtes über die Kinder, wenn keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt. (T2)
- 6 Ob 186/07g
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 186/07g
nur T2
- 6 Ob 253/10i
Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 253/10i
Vgl; Beisatz: Die Eltern sind an einen abgeschlossenen ‑ und pflegschaftsgerichtlich genehmigten ‑ Kontaktregelungsvergleich unter der Einschränkung der clausula rebus sic stantibus gebunden. (T3)
Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für Vereinbarungen betreffend ein begleitetes Besuchsrecht gemäß § 111 AußStrG. (T4)
- 3 Ob 238/13s
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 238/13s
Auch; Beisatz: Nach § 190 Abs 3 idF BGBl I 2013/15 bedarf ein Unterhaltsvergleich keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. (T5)
- 10 Ob 56/13b
Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 Ob 56/13b
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 193/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.03.2026 1 Ob 193/25a
Beisatz wie T3
Beisatz: Geänderte Umstände sind vom Antragsteller aufzuzeigen. (T6)
Beisatz: Streitigkeiten wegen der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung allein rechtfertigen keine Neuregelung der Kontakte. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048663
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19900913_OGH0002_0080OB00632_9000000_002