Begründung:
zu I.:zu römisch eins.:
[1] Die mit „Beschwerde/Rekurs“ übertitelte Eingabe der Mutter vom 30. 12. 2025 (Postaufgabe) ist unzulässig, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, RS0007007).
zu II.:zu römisch zwei.:
[2] Die Lebensgemeinschaft der Eltern des vierjährigen Kindes ist aufgehoben. Der Vater und der Sohn sind deutsche Staatsangehörige, die Mutter ist Staatsangehörige von Nordmazedonien. Alle drei halten sich seit mehreren Jahren im Sprengel des Erstgerichts auf.
[3] Über Antrag des Vaters vom 4. 3. 2024, die gemeinsame Obsorge für das Kind festzulegen, und spätere Anträge beider Eltern, sie jeweils alleine mit der Obsorge zu betrauen, schlossen sie in der Tagsatzung vom 19. 11. 2024 eine Vereinbarung, wonach ihnen die Obsorge gemeinsam zusteht und die hauptsächliche Betreuung mit Ausnahme der alleinigen Bestimmung des Wohnorts des Minderjährigen der Mutter zukommt. Am selben Tag vereinbarten die Eltern nachstehende Kontaktrechte:
1. Der Kindesvater [...] ist berechtigt und verpflichtet, den mj. A* [...] wöchentlich am Sonntag um 16:00 Uhr vom Haushalt der Kindesmutter abzuholen und unter Einschluss von 2 Übernachtungen am Dienstag um 18:00 Uhr wiederum in ihren Haushalt zurückzubringen.
2. Darüber hinaus ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, das Kind in den ungeraden Kalendermonaten zusätzlich zum Punkt 1. jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats am Freitag 17:00 Uhr, vom Haushalt der Kindesmutter abzuholen und unter Einschluss von 2 Übernachtungen bis Sonntag um 16:00 Uhr zu sich zu nehmen.
3. Darüber hinaus ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, das Kind in allen geraden Kalendermonaten zusätzlich zum Punkt 1. jeweils an den ersten und dritten Wochenenden im Monat am Freitag um 17:00 Uhr vom Haushalt der Kindesmutter abzuholen und unter Einschluss von 2 Übernachtungen bis Sonntag um 16:00 Uhr zu sich zu nehmen.
4. Die Kindesmutter ist berechtigt und verpflichtet, das Kind zu den genannten Zeiten an den Kindesvater zu übergeben und am Ende der Kontaktzeit wieder entgegenzunehmen.
5. Kosten für die Anreise werden nicht verzeichnet.
6. Diese Vereinbarung wird heute wirksam. Der erste Kontakttag ist am 24.11.2024.
[4] Beide Elternteile arbeiten im Schichtbetrieb in der Gastronomie beim selben Arbeitgeber *. Die Mutter ist der Ansicht, dass es die Pflicht des Vaters ist, sich in die Betreuung einzubringen und sieht dies in erster Linie als eigene Entlastung. Ihr „Beharren“ auf den Kontakten an den geraden Monaten am Wochenende führte zuletzt vermehrt zu Streit und Diskussionen zwischen den Eltern, weil die Kontakte für den Vater nicht leicht durchzuführen sind und er solcherart zehn Tage durcharbeiten muss, um das Kind möglichst wenig fremdbetreuen lassen zu müssen.
[5] Mit Eingabe vom 18. 3. 2025 beantragte der Vater deswegen im Wesentlichen, die Kontakte um Punkt 3. der getroffenen Vereinbarung einzuschränken.
[6] Die Mutter sprach sich gegen eine Neuregelung der Kontakte unter Hinweis darauf aus, dass auch sie berufstätig sei.
[7] Das Erstgericht regelte die Kontakte im Sinn der Vereinbarung vom 19. 11. 2024 mit Ausnahme des dortigen Punktes 3., den es nicht übernahm.
[8] Die Argumentation des Vaters, er könne und wolle aufgrund seiner beruflichen Auslastung die Kontakte an den geraden Kalendermonaten zusätzlich zum Punkt 1. und der sich daraus ergebenden Streitigkeiten nicht mehr länger aufrecht belassen, sei nachvollziehbar. Es liege nicht im Interesse des Kindes, wenn die Eltern aufgrund dieses Punktes der Kontakte in Streit verfangen seien. Der Vater nehme bereits ein Kontaktrecht wahr, das als überdurchschnittlich im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen anzusehen sei. Die Mutter habe – außer ihrem eigenen Interesse an Entlastung – nichts vorzubringen, was die Beibehaltung dieses – bereits im Rahmen der Tagsatzung vom 19. 11. 2024 strittig gewesenen – Punktes rechtfertige.
[9] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit einer den Spruch verdeutlichenden Maßgabe und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit einer den Spruch verdeutlichenden Maßgabe und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
[10] Fest stehe, dass die derzeitige Regelung insbesondere aufgrund der Streitigkeiten der Eltern im Zusammenhang mit den Kontakten nicht im Kindeswohl liege. Wenn daher das Erstgericht unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts davon ausgehe, dass seit dem Kontaktrechtsvergleich eine derartige Änderung des Sachverhalts eingetreten sei, der ein Abgehen von diesem Vergleich erforderlich mache, sei dies nicht korrekturbedürftig.
[11] Der (nach Freistellung vom Vater beantwortete) außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, mit dem sie in erster Linie die Abweisung des Antrags des Vaters anstrebt, ist zulässig und berechtigt.