Rechtssatz RS0048693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048693
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Rechtssatz
Die schon aus der bisherigen Rechtsprechung abzuleitende weitgehende Gleichsetzung der Begriffe "Gefährdung des Kindeswohls" und "besonders wichtigen, die Änderung rechtfertigende Gründe" findet aber auch im § 176 Abs 1 nF eine Stütze, der Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nicht nur bei dessen Gefährdung durch die Eltern anordnet, sondern (auf Antrag) auch dann gestattet, wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen.Die schon aus der bisherigen Rechtsprechung abzuleitende weitgehende Gleichsetzung der Begriffe "Gefährdung des Kindeswohls" und "besonders wichtigen, die Änderung rechtfertigende Gründe" findet aber auch im Paragraph 176, Absatz eins, nF eine Stütze, der Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nicht nur bei dessen Gefährdung durch die Eltern anordnet, sondern (auf Antrag) auch dann gestattet, wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 547/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 547/80
Veröff: SZ 53/142 = EvBl 1981/82 S 267 = ÖA 1982,36
- 1 Ob 637/85
Entscheidungstext OGH 28.08.1985 1 Ob 637/85
Auch
- 1 Ob 172/01b
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 172/01b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048693
Dokumentnummer
JJR_19801104_OGH0002_0040OB00547_8000000_003