Aus der Begründung:
Nach § 142 Abs. 2 ABGB aF konnte das Gericht, wenn eine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 dieser Gesetzestelle darüber, ob alle oder welche Kinder dem Vater oder der Mutter zu überlassen seinen, bereits vorlag, bei geänderten Verhältnissen ohne Rücksicht auf seine früheren Anordnungen oder die Vereinbarungen der Ehegatten die im Interesse der Kinder notwendigen neuen Anordnungen zu treffen. Hiebei vertrat die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung die Ansicht, daß ein Wechsel in der Person des Erziehungsberechtigten in aller Regel von Nachteil sei, weil ein wesentlicher Grundsatz jeder Erziehung ihre Stetigkeit und Dauer zu sein habe, sodaß ändernde Maßnahmen nur dann als zulässig erachtet werden könnten, wenn sie im Interesse der Kinder dringend geboten erscheinen (Wenzel - Plessl in Klang[2] I/2, 58; EvBl. 1972/244 u. a.) und (besonders) wichtige Umstände dafür sprächen (EFSlg. 26 567, 26 568, 22 014, 22 015 u. a.). Es wurde ausgesprochen, daß bei der Prüfung dieser Frage stets ein strenger (z. B. EFSlg. 29 011) bzw. ein besonderer strenger Maßstab (EFSlg. 24 175 u. a.) anzulegen sei.Nach Paragraph 142, Absatz 2, ABGB aF konnte das Gericht, wenn eine Entscheidung im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzestelle darüber, ob alle oder welche Kinder dem Vater oder der Mutter zu überlassen seinen, bereits vorlag, bei geänderten Verhältnissen ohne Rücksicht auf seine früheren Anordnungen oder die Vereinbarungen der Ehegatten die im Interesse der Kinder notwendigen neuen Anordnungen zu treffen. Hiebei vertrat die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung die Ansicht, daß ein Wechsel in der Person des Erziehungsberechtigten in aller Regel von Nachteil sei, weil ein wesentlicher Grundsatz jeder Erziehung ihre Stetigkeit und Dauer zu sein habe, sodaß ändernde Maßnahmen nur dann als zulässig erachtet werden könnten, wenn sie im Interesse der Kinder dringend geboten erscheinen (Wenzel - Plessl in Klang[2] I/2, 58; EvBl. 1972/244 u. a.) und (besonders) wichtige Umstände dafür sprächen (EFSlg. 26 567, 26 568, 22 014, 22 015 u. a.). Es wurde ausgesprochen, daß bei der Prüfung dieser Frage stets ein strenger (z. B. EFSlg. 29 011) bzw. ein besonderer strenger Maßstab (EFSlg. 24 175 u. a.) anzulegen sei.
In der vom Revisionsrekurswerber zitierten ersten auf der geänderten Rechtslage beruhenden Entscheidung EvBl. 1979/42 wurde ausgesprochen, daß eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB nF an einen Elternteil ein Verhalten dieses Elternteiles zur Voraussetzung habe, daß die Interessen des Kindes gefährde, sodaß eine Änderung nur dann angeordnet werden dürfe, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten sei. Ein das Wohl des Kindes gefährdendes Verhalten eines Elternteiles wurde aber auch schon darin erblickt, daß er auf den ihm nach § 177 Abs. 2 ABGB nF zuerkannten elterlichen Rechten und Pflichten in einer die Interessen des Kindes beeinträchtigenden Weise bestehe (in diesem Sinne auch 5 Ob 597/79; 4 Ob 519/80).In der vom Revisionsrekurswerber zitierten ersten auf der geänderten Rechtslage beruhenden Entscheidung EvBl. 1979/42 wurde ausgesprochen, daß eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des Paragraph 177, ABGB nF an einen Elternteil ein Verhalten dieses Elternteiles zur Voraussetzung habe, daß die Interessen des Kindes gefährde, sodaß eine Änderung nur dann angeordnet werden dürfe, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten sei. Ein das Wohl des Kindes gefährdendes Verhalten eines Elternteiles wurde aber auch schon darin erblickt, daß er auf den ihm nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB nF zuerkannten elterlichen Rechten und Pflichten in einer die Interessen des Kindes beeinträchtigenden Weise bestehe (in diesem Sinne auch 5 Ob 597/79; 4 Ob 519/80).
Die vom Revisionsrekurswerber auch ausdrücklich bezogene Entscheidung EvBl. SZ 51/136 ging ebenfalls nach Darstellung der bisherigen Rechtslage davon aus, daß die Gründe, die gemäß § 176 Abs. 1 ABGB nF zu einer Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten führen können, weitgehend den Gründen entsprächen, welche die Gerichte schon zuvor allein dafür anerkannt hätten, daß die einem Elternteil einmal zuerkannte Pflege und Erziehung von Kindern auf den anderen Elternteil übertragen werden konnte. Das Fehlen einer dem § 142 Abs. 2 ABGB aF ähnlichen Bestimmung im neuen Gesetz sei also dahin zu verstehen, daß nunmehr auch durch das Gesetz klargestellt werden sollte, daß eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) allein zustehen sollten, nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden soll, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder gefährdet ist, wenn also, wie es die Rechtsprechung bisher ausdrückte, besonders wichtige Gründe vorliegen und eine Änderung dringend geboten ist (im gleichen Sinn auch EvBl. 1979/185 und weitere nicht veröffentlichte Entscheidungen).Die vom Revisionsrekurswerber auch ausdrücklich bezogene Entscheidung EvBl. SZ 51/136 ging ebenfalls nach Darstellung der bisherigen Rechtslage davon aus, daß die Gründe, die gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB nF zu einer Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten führen können, weitgehend den Gründen entsprächen, welche die Gerichte schon zuvor allein dafür anerkannt hätten, daß die einem Elternteil einmal zuerkannte Pflege und Erziehung von Kindern auf den anderen Elternteil übertragen werden konnte. Das Fehlen einer dem Paragraph 142, Absatz 2, ABGB aF ähnlichen Bestimmung im neuen Gesetz sei also dahin zu verstehen, daß nunmehr auch durch das Gesetz klargestellt werden sollte, daß eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144, ABGB) allein zustehen sollten, nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden soll, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder gefährdet ist, wenn also, wie es die Rechtsprechung bisher ausdrückte, besonders wichtige Gründe vorliegen und eine Änderung dringend geboten ist (im gleichen Sinn auch EvBl. 1979/185 und weitere nicht veröffentlichte Entscheidungen).
Daraus folgt aber, daß die Rechtsprechung den Begriff der "Gefährdung des Kindeswohles" im Sinne des § 176 Abs. 1 ABGB nF von den des Vorliegens eines wichtigen, die Änderung rechtfertigenden Gründes nicht scharf getrennt, sondern zum Ausdruck gebracht hat, daß die bisherigen, in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze weiterhin Geltung hätten, wobei allerdings eher ein noch strengerer Maßstab als bisher anzulegen sei.Daraus folgt aber, daß die Rechtsprechung den Begriff der "Gefährdung des Kindeswohles" im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB nF von den des Vorliegens eines wichtigen, die Änderung rechtfertigenden Gründes nicht scharf getrennt, sondern zum Ausdruck gebracht hat, daß die bisherigen, in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze weiterhin Geltung hätten, wobei allerdings eher ein noch strengerer Maßstab als bisher anzulegen sei.
Soweit dies aus dem Fehlen einer dem § 142 Abs. 2 ABGB aF entsprechenden Bestimmung im neuen Gesetz abgeleitet werden soll, ist die Begründung dieser Ansicht nicht stichhältig. Die in der RV (144 Blg, XIII. GP.) noch enthaltene Bestimmung, daß das Gericht bei wesentlich geänderten Verhältnissen neu zu entscheiden habe (Verweisung des vorgeschlagenen § 177 Abs. 2 ABGB auf § 176 Abs. 3 ABGB), ist aus der endgültigen Fassung des Gesetzes nicht deshalb entfernt worden, weil wesentlich geänderte Verhältnisse nicht mehr als ausreichender Grund zu einer neuen Entscheidung angesehen worden wären, sondern weil eine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhaltes vom Justizausschuß deswegen für entbehrlich gehalten wurde, weil der Grundsatz, daß das Gericht bei geänderten Verhältnissen neu zu entscheiden habe, ohnehin ein das Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren ganz allgemein beherrschender Grundsatz sei (JA 587 BlgNR, XIV. GP, 14; Schwimann in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 174). Die damit aus der bisherigen Rechtsprechung abzuleitende weitgehende Gleichsetzung der Begriffe "Gefährdung des Kindeswohls" und "besonders wichtige, die Änderung rechtfertigende Gründe" findet aber auch im § 176 Abs. 1 ABGB nF eine Stütze, der Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nicht nur bei dessen Gefährdung durch die Eltern anordnet, sondern (auf Antrag) auch dann gestattet, wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen.Soweit dies aus dem Fehlen einer dem Paragraph 142, Absatz 2, ABGB aF entsprechenden Bestimmung im neuen Gesetz abgeleitet werden soll, ist die Begründung dieser Ansicht nicht stichhältig. Die in der Regierungsvorlage (144 Blg, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode noch enthaltene Bestimmung, daß das Gericht bei wesentlich geänderten Verhältnissen neu zu entscheiden habe (Verweisung des vorgeschlagenen Paragraph 177, Absatz 2, ABGB auf Paragraph 176, Absatz 3, ABGB), ist aus der endgültigen Fassung des Gesetzes nicht deshalb entfernt worden, weil wesentlich geänderte Verhältnisse nicht mehr als ausreichender Grund zu einer neuen Entscheidung angesehen worden wären, sondern weil eine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhaltes vom Justizausschuß deswegen für entbehrlich gehalten wurde, weil der Grundsatz, daß das Gericht bei geänderten Verhältnissen neu zu entscheiden habe, ohnehin ein das Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren ganz allgemein beherrschender Grundsatz sei (JA 587 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 14; Schwimann in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 174). Die damit aus der bisherigen Rechtsprechung abzuleitende weitgehende Gleichsetzung der Begriffe "Gefährdung des Kindeswohls" und "besonders wichtige, die Änderung rechtfertigende Gründe" findet aber auch im Paragraph 176, Absatz eins, ABGB nF eine Stütze, der Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nicht nur bei dessen Gefährdung durch die Eltern anordnet, sondern (auf Antrag) auch dann gestattet, wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen.
Aus den Materialien ist auch sonst nichts zu entnehmen, was auf eine strengere Bedeutung des Begriffes der Gefährdung des Kindeswohles im Sinne des § 176 Abs. 1 ABGB nF (etwa in Richtung eines drohenden Erziehungsnotstandes) hindeuten würde. Die Gesetzesverfasser betonen vielmehr, daß dazu nicht geradezu ein Mißbrauch der elterlichen Befugnisse gefordert wird. Es genüge, daß die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (RV 60 BlgNR, XIV. GP 33). Eine Pflichtverletzung in diesem Sinne kann auch vorliegen, wenn die Eltern ihre Pflicht zu einvernehmlichen Vorgehen verletzen. Die Gefährdung des Kindeswohls kann daher auch schon darin liegen, daß wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern diesen Veränderungen aber nicht durch einvernehmliches Vorgehen Rechnung tragen. Hiebei kann eine Gefährdung des Kindeswohls auch eintreten, wenn dem Kind die auf Grund wesentlich geänderter Verhältnisse gebotene Verbesserung seiner Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten verwehrt wird.Aus den Materialien ist auch sonst nichts zu entnehmen, was auf eine strengere Bedeutung des Begriffes der Gefährdung des Kindeswohles im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB nF (etwa in Richtung eines drohenden Erziehungsnotstandes) hindeuten würde. Die Gesetzesverfasser betonen vielmehr, daß dazu nicht geradezu ein Mißbrauch der elterlichen Befugnisse gefordert wird. Es genüge, daß die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden Regierungsvorlage 60 BlgNR, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 33). Eine Pflichtverletzung in diesem Sinne kann auch vorliegen, wenn die Eltern ihre Pflicht zu einvernehmlichen Vorgehen verletzen. Die Gefährdung des Kindeswohls kann daher auch schon darin liegen, daß wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern diesen Veränderungen aber nicht durch einvernehmliches Vorgehen Rechnung tragen. Hiebei kann eine Gefährdung des Kindeswohls auch eintreten, wenn dem Kind die auf Grund wesentlich geänderter Verhältnisse gebotene Verbesserung seiner Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten verwehrt wird.
Ein Wechsel der Pflege- und Erziehungsverhältnisse kann daher auch nach der neuen Rechtslage vorgenommen werden, wenn besonders wichtige Gründe eine Änderung geboten erscheinen lassen. Wegen der mit jeder Änderung der Unterbringung verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinne des § 177 ABGB nF grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des vorgesehenen neuen Pflege- und Erziehungsberechtigten eröffneten Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage und Zukunftserwartungen führen werden (5 Ob 506/79; 2 Ob 585/79).Ein Wechsel der Pflege- und Erziehungsverhältnisse kann daher auch nach der neuen Rechtslage vorgenommen werden, wenn besonders wichtige Gründe eine Änderung geboten erscheinen lassen. Wegen der mit jeder Änderung der Unterbringung verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinne des Paragraph 177, ABGB nF grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des vorgesehenen neuen Pflege- und Erziehungsberechtigten eröffneten Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage und Zukunftserwartungen führen werden (5 Ob 506/79; 2 Ob 585/79).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuteilung der Elternrechte an den Vater auf Grund einer - gerichtlich genehmigten - Vereinbarung im Sinne des § 177 Abs. 1 ABGB nF, der die Mutter nur deshalb zugestimmt hatte, weil sie damals in unzumutbaren Wohnverhältnissen lebte und ihr der Vater ein uneingeschränktes Besuchsrecht einräumte. Die damaligen Wohnungsverhältnisse der Mutter machten somit eine Zuteilung der Elternrechte an sie von vornherein unmöglich, sodaß eine Abwägung aller sonstigen Umstände, die für eine Zuweisung der Elternrechte an den einen oder anderen Elternteil von Bedeutung hätte sein können, entfiel. Seither haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert. Beide Elternteile sind wieder verheiratet. Die Wohnungsverhältnisse der Mutter verbesserten sich entscheidend. Sie ist in der Lage, ihren Kindern eigene Zimmer zur Verfügung zu stellen, die sie jetzt schon bei ihren Besuchen bei der Mutter bewohnen. Da die Mutter im Karenzurlaub ist, kann sie die Betreuung der Kinder selbst durchführen. Auch wenn sie ab Mitte 1981 wiederum ihrem Berufe als Volksschullehrerin nachgehen sollte, wird sie aller Voraussicht nach mehr Zeit für die Kinder haben als der ganztägig berufstätige Vater, womit der die Kinder belastende tägliche Aufenthaltswechsel zwischen dem Haushalt der väterlichen Großeltern und dem Haushalte des Vaters entfällt. Grundsätzlich ist aber der ständigen Betreuung der Kinder durch die Mutter gegenüber der Betreuung durch einen Stellvertreter des Vaters bei Gleichwertigkeit der sonstigen Voraussetzungen der Vorzug zu geben.Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuteilung der Elternrechte an den Vater auf Grund einer - gerichtlich genehmigten - Vereinbarung im Sinne des Paragraph 177, Absatz eins, ABGB nF, der die Mutter nur deshalb zugestimmt hatte, weil sie damals in unzumutbaren Wohnverhältnissen lebte und ihr der Vater ein uneingeschränktes Besuchsrecht einräumte. Die damaligen Wohnungsverhältnisse der Mutter machten somit eine Zuteilung der Elternrechte an sie von vornherein unmöglich, sodaß eine Abwägung aller sonstigen Umstände, die für eine Zuweisung der Elternrechte an den einen oder anderen Elternteil von Bedeutung hätte sein können, entfiel. Seither haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert. Beide Elternteile sind wieder verheiratet. Die Wohnungsverhältnisse der Mutter verbesserten sich entscheidend. Sie ist in der Lage, ihren Kindern eigene Zimmer zur Verfügung zu stellen, die sie jetzt schon bei ihren Besuchen bei der Mutter bewohnen. Da die Mutter im Karenzurlaub ist, kann sie die Betreuung der Kinder selbst durchführen. Auch wenn sie ab Mitte 1981 wiederum ihrem Berufe als Volksschullehrerin nachgehen sollte, wird sie aller Voraussicht nach mehr Zeit für die Kinder haben als der ganztägig berufstätige Vater, womit der die Kinder belastende tägliche Aufenthaltswechsel zwischen dem Haushalt der väterlichen Großeltern und dem Haushalte des Vaters entfällt. Grundsätzlich ist aber der ständigen Betreuung der Kinder durch die Mutter gegenüber der Betreuung durch einen Stellvertreter des Vaters bei Gleichwertigkeit der sonstigen Voraussetzungen der Vorzug zu geben.
Entscheidendes Gewicht erhalten diese Vorteile aber vor allem dadurch, daß die Kinder trotz ihrer nunmehr etwa zwei Jahre währenden Betreuung durch den Vater und die väterlichen Großeltern die stärkste Bindung zur Mutter haben. Dazu kommt, daß es ihr ausgeprägter Wunsch ist, für ganz bei der Mutter sein zu dürfen. Bei der Entscheidung, welchem Elternteil ein Kind in Pflege und Erziehung übergeben werden soll, ist aber auch der Wunsch der Kinder nach Maßgabe ihres Alters entsprechend mitzuberücksichtigen, ohne daß freilich dieser Wunsch allein entscheidend sein könnte (EFSlg. 26 557 u. a.). Der damit gesteigerten Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit des Kindes hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, daß er die Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 ABGB zwingend anordnete. Im vorliegenden Fall kommt dem Wunsch der Kinder, vor allem dem Wunsch des für sein Alter schon überdurchschnittlich reifen minderjährigen Thomas, deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil er ihn auch mit der Besorgnis, daß der von den Kindern gewünschte innige Kontakt zur Mutter durch den Vater immer mehr beschränkt werden könnte, motivierte. Diese Besorgnis ist nach der Aktenlage nicht unbegrundet, da der Vater wiederholt eine Einschränkung des der Mutter zunächst unbeschränkt eingeräumten Besuchsrechtes beantragte und sich auch an die beschlußmäßig festgesetzten Zeiten nicht hielt, sodaß es bei der Ausübung des Besuchsrechtes wiederholt zu beträchtlichen Unstimmigkeiten der Eltern, durch die auch die Kinder in Mitleidenschaft gezogen wurden, kam. Wegen des innigen Kontaktes der Kinder zur Mutter fallen hier auch die allgemeinen, mit einem Wechsel in der Pflege und Erziehung eines Kindes verbundenen Nachteile nicht besonders ins Gewicht.Entscheidendes Gewicht erhalten diese Vorteile aber vor allem dadurch, daß die Kinder trotz ihrer nunmehr etwa zwei Jahre währenden Betreuung durch den Vater und die väterlichen Großeltern die stärkste Bindung zur Mutter haben. Dazu kommt, daß es ihr ausgeprägter Wunsch ist, für ganz bei der Mutter sein zu dürfen. Bei der Entscheidung, welchem Elternteil ein Kind in Pflege und Erziehung übergeben werden soll, ist aber auch der Wunsch der Kinder nach Maßgabe ihres Alters entsprechend mitzuberücksichtigen, ohne daß freilich dieser Wunsch allein entscheidend sein könnte (EFSlg. 26 557 u. a.). Der damit gesteigerten Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit des Kindes hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, daß er die Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes gemäß Paragraph 177, Absatz 2, Satz 2 ABGB zwingend anordnete. Im vorliegenden Fall kommt dem Wunsch der Kinder, vor allem dem Wunsch des für sein Alter schon überdurchschnittlich reifen minderjährigen Thomas, deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil er ihn auch mit der Besorgnis, daß der von den Kindern gewünschte innige Kontakt zur Mutter durch den Vater immer mehr beschränkt werden könnte, motivierte. Diese Besorgnis ist nach der Aktenlage nicht unbegrundet, da der Vater wiederholt eine Einschränkung des der Mutter zunächst unbeschränkt eingeräumten Besuchsrechtes beantragte und sich auch an die beschlußmäßig festgesetzten Zeiten nicht hielt, sodaß es bei der Ausübung des Besuchsrechtes wiederholt zu beträchtlichen Unstimmigkeiten der Eltern, durch die auch die Kinder in Mitleidenschaft gezogen wurden, kam. Wegen des innigen Kontaktes der Kinder zur Mutter fallen hier auch die allgemeinen, mit einem Wechsel in der Pflege und Erziehung eines Kindes verbundenen Nachteile nicht besonders ins Gewicht.
Das Rekursgericht nahm daher zutreffend besonders wichtige Gründe an, die eine Abänderung der zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung rechtfertigen. Der Vater vermag zwar dagegen keine stichhältigen Gründe vorzubringen. Mit dem Einwand, daß der dringende Wunsch der Kinder, zur Mutter zu kommen, auf deren unsachliche Beeinflussung vor der Untersuchung durch die Psychologin ("durch vorbereitete Äußerungen") zurückzuführen sei, bekämpft der Revisionsrekurswerber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die davon ausgingen, daß es tatsächlich ernsthafter und dringender Wunsch der Kinder sei, dauernd in Pflege und Erziehung der Mutter zu kommen. Im übrigen sei jedoch darauf verwiesen, daß die psychologische Sachverständige, welche die Erklärungen des minderjährigen Thomas keineswegs unkritisch zur Kenntnis nahm, sondern sie auf ihre Stichhältigkeit überprüfte, ohnehin von einer Beeinflussung des minderjährigen Thomas vor der Befundaufnahme ausging, aber dennoch zu dem Ergebnis gelangte, daß das, was er damals sagte, sehr stark seinen eigenen Intentionen entsprach. Das Rekursgericht maß auch dem Umstand, daß die Mutter mit den Kindern Fragen des Erziehungs- und Besuchsrechtes besprach, mit Recht keine für seine Entscheidung maßgebliche Bedeutung zu. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß diese Frage durch die Versuche des Vaters, das Besuchsrecht der Mutter zu beschränken, zwangsläufig in das Bewußtsein der unmittelbar davon betroffenen Kinder gerückt wurde, sodaß es verständlich ist, daß diese Probleme zwischen Mutter und Kindern zu Sprache kamen. Es steht aber fest, daß eine negative Beeinflussung der Kinder gegen den Vater nicht erfolgte.
Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, daß das Verschulden am Zusammenbruch der Ehe für die Frage, welchem Elternteil die elterlichen Befugnisse zuzuteilen seien, grundsätzlich unbeachtlich sein soll (RV 60 BlgNR, XIV. GP, 36). Der an sich zutreffende Vorwurf des Revisionsrekurswerbers, die Mutter habe die eheliche Gemeinschaft verlassen und wegen der Bindung zu einem anderen Mann eine baldige Ehescheidung angestrebt, ist daher für die Entscheidung, die sich ausschließlich an dem nach den derzeitigen Gegebenheiten zu beurteilenden Wohl der Kinder zu orientieren hat, nicht von Gewicht.Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, daß das Verschulden am Zusammenbruch der Ehe für die Frage, welchem Elternteil die elterlichen Befugnisse zuzuteilen seien, grundsätzlich unbeachtlich sein soll Regierungsvorlage 60 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 36). Der an sich zutreffende Vorwurf des Revisionsrekurswerbers, die Mutter habe die eheliche Gemeinschaft verlassen und wegen der Bindung zu einem anderen Mann eine baldige Ehescheidung angestrebt, ist daher für die Entscheidung, die sich ausschließlich an dem nach den derzeitigen Gegebenheiten zu beurteilenden Wohl der Kinder zu orientieren hat, nicht von Gewicht.