Rechtssatz RS0048803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048803
Entscheidungsdatum
26.06.1991
Rechtssatz
Müßten beide Elternteile die Pflege und Erziehung bei Übertragung der Obsorge an sie berufsbedingt weitgehend dritten Personen überlassen, muß Großeltern anderen Personen gegenüber zumindest dann der Vorzug gegeben werden, wenn sie ihre Eignung zur Betreuung des Kindes bereits ausreichend unter Beweis gestellt haben, auch schon bisher Bezugspersonen des Kindes waren und die Betreuung durch sie mit keinerlei Milieuwechsel für das Kind verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048803
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0010OB00572_9100000_001