Der Revisionsrekurs des Vaters ist berechtigt.
Die Vorinstanzen haben - Erwägungen, daß der Mutter bei der Betreuung von Kleinkindern der Vorzug zu geben sei, Rechnung tragend - die Obsorge für das nun bald vierjährige Kind der Mutter übertragen, obgleich das Kind bisher schon mehr als ein halbes Jahr vom Vater in seiner gewohnten Umgebung betreut und versorgt worden war und bislang bei seiner Betreuung durch den Vater und dessen Eltern auch nicht die geringsten Anstände aufgetreten waren. Bei dieser Beschlußfassung haben die Vorinstanzen das Wohl des Kindes - als für die Obsorgeentscheidung ausschlaggebendes Kriterium (EFSlg 59.803;
SZ 59/144 uva) - außer acht gelassen:
Zur Beurteilung der grundsätzlichen Frage, welcher Elternteil den Anforderungen des Kindeswohls besser entspricht, sind einander die bei diesem erhobenen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen (SZ 53/23 uva). Bei der Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind künftig allein zukommt, darf weder aus dem Alter noch aus dem Geschlecht des Kindes ein Vorrecht eines Elternteils auf Zuweisung der Obsorge abgeleitet werden; nur wenn gleichwertige Verhältnisse erhoben wurden, ist der Betreuung von Kleinkindern durch deren Mutter der Vorzug zu geben (SZ 59/114 uva; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, ABGB § 177 Rz 11). Solche gleichwertige Voraussetzungen liegen indessen hier nicht vor:Zur Beurteilung der grundsätzlichen Frage, welcher Elternteil den Anforderungen des Kindeswohls besser entspricht, sind einander die bei diesem erhobenen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen (SZ 53/23 uva). Bei der Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind künftig allein zukommt, darf weder aus dem Alter noch aus dem Geschlecht des Kindes ein Vorrecht eines Elternteils auf Zuweisung der Obsorge abgeleitet werden; nur wenn gleichwertige Verhältnisse erhoben wurden, ist der Betreuung von Kleinkindern durch deren Mutter der Vorzug zu geben (SZ 59/114 uva; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, ABGB Paragraph 177, Rz 11). Solche gleichwertige Voraussetzungen liegen indessen hier nicht vor:
Als sich die Mutter entschloß, aus der Ehewohnung auszuziehen, weil sie die Ehe "nervlich" nicht mehr verkraftete, einigten sich die Eltern dahin, daß das Kind bis zu einer endgültigen Beschlußfassung über die Obsorge beim Vater in seiner gewohnten Umgebung bleiben sollte. Das Kind lebt deshalb wie bisher in der Ehewohnung in deren unmittelbaren Umgebung und wird weiterhin von seinen - verbliebenen - Bezugspersonen, also dem Vater und dessen Eltern, die sich schon bisher um das Kind gekümmert hatten, wenn das die Berufstätigkeit der Eltern erforderte - bestens betreut und versorgt. Aus dieser ihm völlig vertrauten Umgebung müßte das Kind aber entfernt werden, würde die Obsorge der Mutter übertragen werden. Diese wäre zudem genötigt, das Kind einer Pflegefamilie zu überantworten; ihren im erstinstanzlichen Verfahren bekundeten Vorstellungen zufolge würde sie das Kind dort in der Freizeit besuchen bzw an den Wochenenden zu sich nehmen. Da sie das Kind somit größtenteils nicht selbst betreuen würde, kann den von den Vorinstanzen angestellten Erwägungen, daß Kleinkinder vorzugsweise der Mutter zu überlassen seien, kein besonderer Stellenwert zukommen.
Dagegen ist ein Wechsel des Pflegeplatzes grundsätzlich zu vermeiden und nur dann vorzunehmen, wenn er im Interesse des Kindes dringend geboten ist (EFSlg 59.821 uva). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der angestrebte Pflegeplatzwechsel eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten erwarten ließe (EFSlg 59.820 ua). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Überdies wäre man bei Einschätzung der Entwicklungschancen des Kindes bei Übertragung der Obsorge an die Mutter auf wenig gefestigte Prognosen angewiesen, wogegen der Vater günstige Pflegeverhältnisse - mit Hilfe seiner Eltern - bereits genügend unter Beweis gestellt hat. Der Grundsatz der Erziehungskontinuität ist auch bei erstmaligen Obsorgeentscheidungen jedenfalls dann zu beachten, wenn die bisherigen Verhältnisse nicht unbedingt geändert werden müssen (EFSlg 43.387 ua): Im vorliegenden Fall ist der Wechsel des Pflegeplatzes schon deshalb zu vermeiden, weilddas Kind dann weiterhin in der ihm seit jeher vertrauten Umgebung bleiben kann und so der mit jedem Pflegeplatzwechsel - noch dazu bei in diesem Fall notwendiger Unterbringung des Kindes bei ihm kaum bekannten Pflegepersonen - nahezu immer verbundenen psychischen Belastung nicht ausgesetzt werden muß und überdies feststeht, daß das Kind - seit der Trennung seiner Eltern - eine liebevolle, gedeihliche und seiner Entwicklung erforderliche Erziehung und Betreuung erfahren hat. Müßten beide Elternteile die Pflege und Erziehung bei Übertragung der Obsorge an sie - wie im vorliegenden Fall - berufsbedingt weitgehend dritten Personen überlassen, muß Großeltern anderen Personen gegenüber zumindest dann der Vorzug gegeben werden, wenn sie - wie hier - ihre Eignung zur Betreuung und Erziehung des Kindes bereits ausreichend unter Beweis gestellt haben, auch schon bisher Bezugspersonen des Kindes waren und die Betreuung durch sie mit keinerlei Milieuwechsel für das Kind verbunden wäre.
Das Gericht zweiter Instanz meint in diesem Zusammenhang, die Unterbringung bei einer "neutralen" Pflegefamilie wirkte sich auf das Kind günstiger aus als das "ständige Hin- und Herpendeln" zwischen den Eltern und den Großeltern; eine zureichende Begründung für diese Auffassung ist es allerdings schuldig geblieben. Die Dinge liegen im übrigen ganz anders: Bliebe das Kind - würde es der Obsorge der Mutter überlassen - wochentags bei der Pflegefamilie und würde es die Mutter an den Wochenenden zu sich nehmen, müßte sie mit dem wohl dann dem Vater zuzubilligenden Besuchsrecht rechnen, das dieser berufsbedingt gewiß gleichfalls für bestimmte Wochenenden in Anspruch nehmen müßte. Dann wäre aber das Kind dem vom Rekursgericht befürchteten "ständigen Hin- und Herpendeln" noch viel mehr ausgesetzt. Für den Aufbau des notwendigen innigen Kontaktes zwischen dem Kind und dem obsorgeberechtigten Elternteil bliebe der Mutter dann aber auch noch viel weniger Zeit als dem Vater, der das Kind in seiner Freizeit stets in dessen gewohnter Umgebung betreuen kann.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen erfordert es das Kindeswohl somit, die Obsorge dem Vater weiterhin zu belassen. In Stattgebung dessen Revisionsrekurses sind die Beschlüsse der Vorinstanzen deshalb in diesem Sinne abzuändern.