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Rechtssatz RS0048864

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048864

Geschäftszahl

7Ob520/85; 2Ob559/86

Entscheidungsdatum

22.04.1986

Rechtssatz

Die gesetzliche Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren ist nach den Sachnormen des jeweiligen Unterhaltsstatutes so zu beurteilen, als ob es sich für diese Rechtsordnung um einen reinen Inlandsfall handeln würde. Das bedeutet für die besonders häufigen Fälle, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (also im Forumstaat) hat, daß die Frage der gesetzlichen Vertretung im Unterhaltsverfahren nach inländischem Sachrecht so zu behandeln ist, wie bei inländischen Kindern inländischer Eltern, und zwar auch dann, wenn das Kind oder die Eltern Ausländer sein sollten. Bei Maßgeblichkeit österreichischen Unterhaltsstatuts sind uneheliche Kinder demnach grundsätzlich durch die gesetzliche Amtsvormundschaft der Paragraphen 17 und 18 JWG ex lege vertreten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 520/85
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 7 Ob 520/85
    Veröff: ÖA 1986,53 = ZfRV 1986,292 (Hoyer) = IPRax 1986,247 (Schlemmer,252)
  • 2 Ob 559/86
    Entscheidungstext OGH 22.04.1986 2 Ob 559/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048864

Dokumentnummer

JJR_19850221_OGH0002_0070OB00520_8500000_001