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Rechtssatz RS0048886

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048886

Geschäftszahl

5Ob173/72; 1Ob2329/96y

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Rechtssatz

Das Gesetz bietet keine Handhabe für die Auffassung, daß ein Ehegatte nur dann allein an Kindesstatt annehmen könne, wenn die häusliche Gemeinschaft einverständlich aufgelöst wurde, nicht auch dann, wenn ihre Auflösung einseitig erfolgt ist. Allein daraus aber, daß ein Ehegatte bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren allein an Kindesstatt annehmen kann, ergibt sich noch nicht, daß die nach Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB erforderliche Zustimmung des Ehegatten des Annehmenden entfällt. Da Paragraph 181, Absatz 2, ABGB den Fall einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren nicht erwähnt, ist die Zustimmung der Ehefrau des präsumtiven Wahlvaters zur Annahme an Kindesstatt auch dann erforderlich, wenn der Ehemann allein adoptiert, da durch die Adoption auch in ihre Rechtssphäre eingegriffen wird. Die ohne gerechtfertigten Grund verweigerte Zustimmung der Ehefrau kann allerdings durch das Gericht ersetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 173/72
    Entscheidungstext OGH 03.10.1972 5 Ob 173/72
    Veröff: SZ 45/104 = EvBl 1973/75 S 181 = RZ 1973/32 S 33
  • 1 Ob 2329/96y
    Entscheidungstext OGH 20.12.1996 1 Ob 2329/96y
    Vgl; nur: Das Gesetz bietet keine Handhabe für die Auffassung, daß ein Ehegatte nur dann allein an Kindesstatt annehmen könne, wenn die häusliche Gemeinschaft einverständlich aufgelöst wurde, nicht auch dann, wenn ihre Auflösung einseitig erfolgt ist. (T1) Veröff: SZ 69/292

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0048886

Dokumentnummer

JJR_19721003_OGH0002_0050OB00173_7200000_002