Rechtssatz RS0048889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048889
Entscheidungsdatum
30.05.2000
Rechtssatz
Die Übertragung der Obsorge an die Pflegeeltern im Sinne des § 186 a ABGB kann nicht mit einer Maßnahme der vollen Erziehung gleichgesetzt werden.Die Übertragung der Obsorge an die Pflegeeltern im Sinne des Paragraph 186, a ABGB kann nicht mit einer Maßnahme der vollen Erziehung gleichgesetzt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 549/90
Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 549/90
Veröff: ÖA 1991,22
- 8 Ob 299/99z
Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 Ob 299/99z
Vgl auch; Beisatz: Wird die Obsorge den Eltern entzogen und - wie hier - auf die mütterliche Großmutter übertragen, dann liegt keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vor. (T1)
- 9 Ob 27/00m
Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 27/00m
Auch; Beisatz: Es genügt nicht, dass bloß die Obsorge über ein Pflegekind nach § 186a ABGB auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung nach § 16 JWG erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden), sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird. (T2)
- 1 Ob 348/99d
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 348/99d
Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048889
Dokumentnummer
JJR_19900523_OGH0002_0030OB00549_9000000_001