Rechtssatz RS0049006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049006
Entscheidungsdatum
05.03.1987
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes besteht auch im Falle einer nachträglichen Änderung einer bereits getroffenen Regelung (EFSlg 38428). Daraus ergibt sich die gesteigerte Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit des Kindes, und es wird der Bedeutung Rechnung getragen, die einer Entscheidung nach § 177 ABGB für das Kind zukommt. Der festgelegten Altersgrenze liegt offenbar die Annahme zu Grunde, daß ein Kind im Alter von zehn Jahren bereits eine gewisse Urteilsfähigkeit und Kritikfähigkeit besitzt und in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren.Die Verpflichtung zur Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes besteht auch im Falle einer nachträglichen Änderung einer bereits getroffenen Regelung (EFSlg 38428). Daraus ergibt sich die gesteigerte Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit des Kindes, und es wird der Bedeutung Rechnung getragen, die einer Entscheidung nach Paragraph 177, ABGB für das Kind zukommt. Der festgelegten Altersgrenze liegt offenbar die Annahme zu Grunde, daß ein Kind im Alter von zehn Jahren bereits eine gewisse Urteilsfähigkeit und Kritikfähigkeit besitzt und in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0049006
Dokumentnummer
JJR_19840719_OGH0002_0070OB00608_8400000_001