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Rechtssatz RS0049006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049006

Geschäftszahl

7Ob608/84; 7Ob536/87

Entscheidungsdatum

05.03.1987

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes besteht auch im Falle einer nachträglichen Änderung einer bereits getroffenen Regelung (EFSlg 38428). Daraus ergibt sich die gesteigerte Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit des Kindes, und es wird der Bedeutung Rechnung getragen, die einer Entscheidung nach Paragraph 177, ABGB für das Kind zukommt. Der festgelegten Altersgrenze liegt offenbar die Annahme zu Grunde, daß ein Kind im Alter von zehn Jahren bereits eine gewisse Urteilsfähigkeit und Kritikfähigkeit besitzt und in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 608/84
    Entscheidungstext OGH 19.07.1984 7 Ob 608/84
  • 7 Ob 536/87
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 7 Ob 536/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0049006

Dokumentnummer

JJR_19840719_OGH0002_0070OB00608_8400000_001