Gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, dem im Ergebnis Berechtigung zukommt.
Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, daß ein Wechsel in den Pflege- und Erziehungsverhältnissen nur dann vorgenommen werden darf, wenn besonders wichtige Gründe eine Änderung geboten erscheinen lassen (SZ 53/142 mwN). Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung darf jedoch nicht um seiner selbst willen aufrecht erhalten werden, sondern ist dem Wohl des Kindes, das oberste Richtschnur für die Regelung des Eltern-Kindschaftsverhältnisses ist (EFSlg. 38.392 f.), unterzuordnen (6 Ob 583/83 ua.). Nach § 177 Abs. 2 Satz 2 ABGB hat das Gericht vor seiner Entscheidung darüber, welchem der beiden Elternteile alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten allein zustehen, das mindestens 10-jährige Kind zu hören. Die Anhörungspflicht besteht auch im Falle einer nachträglichen Änderung einer bereits getroffenen Regelung (EFSlg. 38.428). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die gesteigerte Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit des Kindes. Durch diese Regelung wird der Bedeutung Rechnung getragen, die einer Entscheidung nach § 177 ABGB für das Kind zukommt (AB 587 BlgNR 14. GP 14). Der festgelegten Altersgrenze liegt offenbar die Annahme zugrunde, daß ein Kind im Alter von 10 Jahren bereits eine gewisse Urteils- und Kritikfähigkeit besitzt und in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren (7 Ob 608/84; Hinz in Münch.Komm. Rdz 38 zu § 1671). Nun ist es zwar richtig, daß der Wunsch des Kindes nicht allein den Ausschlag geben kann. Ab einem gewissen Alter soll aber dem Kind nicht gegen seinen Willen die Erziehung durch einen Elternteil aufgezwungen werden. Die Anhörung des Kindes kann dazu dienen, aus der Sicht und den Empfindungen des Kindes, die entscheidungswesentlichen Umstände zu erkennen und ins Klare zu setzen (EFSlg. 45.890). Gerade für die Beurteilung der Frage, ob der Wunsch des mj. Franz nur dadurch motiviert ist, daß er bisher mit dem Vater nur einen Teil der Freizeit verbrachte (so die Rekursentscheidung, AS 336), hätte die Anhörung des Minderjährigen Aufklärung bringen können. Die Anhörung des im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes bereits 10-jährigen Minderjährigen wurde jedoch unterlassen und wird daher nachzuholen sein. Mehr Bedeutung für die zu treffende Entscheidung kommt aber dem Umstand zu, daß der Vater seinen Antrag unter anderem damit begründete, daß die schulischen Leistungen des minderjährigen Franz nachgelassen hätten und nunmehr behauptet, daß sich der Minderjährige seit September 1986 faktisch bei ihm befinde und sich seine schulischen Leistungen seither gebessert hätten (AS 347). Grundsätzlich hat zwar das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, wie sie sich zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses darstellt (EFSlg. 37.257), Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluß sind von den Rechtsmittelinstanzen (auch vom Obersten Gerichtshof) aber zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des Pflegebefohlenen erfordert (6 Ob 152/61; vgl. auch EFSlg. 39.662, 21.301, 12.667). Das Erstgericht wird daher festzustellen haben, ob und aus welchen Gründen sich der minderjährige Franz seit September 1986 beim Vater befindet und ob tatsächlich seither eine Besserung seiner schulischen Leistungen eingetreten ist. Erst wenn diese Feststellungen vorliegen und der Minderjährige gehört wurde, wird sich abschließend beurteilen lassen, ob ungeachtet des Grundsatzes der Kontinuität der Erziehung nicht doch das Wohl des Minderjährigen hier eine Änderung rechtfertigt.Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, daß ein Wechsel in den Pflege- und Erziehungsverhältnissen nur dann vorgenommen werden darf, wenn besonders wichtige Gründe eine Änderung geboten erscheinen lassen (SZ 53/142 mwN). Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung darf jedoch nicht um seiner selbst willen aufrecht erhalten werden, sondern ist dem Wohl des Kindes, das oberste Richtschnur für die Regelung des Eltern-Kindschaftsverhältnisses ist (EFSlg. 38.392 f.), unterzuordnen (6 Ob 583/83 ua.). Nach Paragraph 177, Absatz 2, Satz 2 ABGB hat das Gericht vor seiner Entscheidung darüber, welchem der beiden Elternteile alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten allein zustehen, das mindestens 10-jährige Kind zu hören. Die Anhörungspflicht besteht auch im Falle einer nachträglichen Änderung einer bereits getroffenen Regelung (EFSlg. 38.428). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die gesteigerte Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit des Kindes. Durch diese Regelung wird der Bedeutung Rechnung getragen, die einer Entscheidung nach Paragraph 177, ABGB für das Kind zukommt Ausschussbericht 587 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 14). Der festgelegten Altersgrenze liegt offenbar die Annahme zugrunde, daß ein Kind im Alter von 10 Jahren bereits eine gewisse Urteils- und Kritikfähigkeit besitzt und in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren (7 Ob 608/84; Hinz in Münch.Komm. Rdz 38 zu Paragraph 1671,). Nun ist es zwar richtig, daß der Wunsch des Kindes nicht allein den Ausschlag geben kann. Ab einem gewissen Alter soll aber dem Kind nicht gegen seinen Willen die Erziehung durch einen Elternteil aufgezwungen werden. Die Anhörung des Kindes kann dazu dienen, aus der Sicht und den Empfindungen des Kindes, die entscheidungswesentlichen Umstände zu erkennen und ins Klare zu setzen (EFSlg. 45.890). Gerade für die Beurteilung der Frage, ob der Wunsch des mj. Franz nur dadurch motiviert ist, daß er bisher mit dem Vater nur einen Teil der Freizeit verbrachte (so die Rekursentscheidung, AS 336), hätte die Anhörung des Minderjährigen Aufklärung bringen können. Die Anhörung des im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes bereits 10-jährigen Minderjährigen wurde jedoch unterlassen und wird daher nachzuholen sein. Mehr Bedeutung für die zu treffende Entscheidung kommt aber dem Umstand zu, daß der Vater seinen Antrag unter anderem damit begründete, daß die schulischen Leistungen des minderjährigen Franz nachgelassen hätten und nunmehr behauptet, daß sich der Minderjährige seit September 1986 faktisch bei ihm befinde und sich seine schulischen Leistungen seither gebessert hätten (AS 347). Grundsätzlich hat zwar das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, wie sie sich zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses darstellt (EFSlg. 37.257), Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluß sind von den Rechtsmittelinstanzen (auch vom Obersten Gerichtshof) aber zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des Pflegebefohlenen erfordert (6 Ob 152/61; vergleiche auch EFSlg. 39.662, 21.301, 12.667). Das Erstgericht wird daher festzustellen haben, ob und aus welchen Gründen sich der minderjährige Franz seit September 1986 beim Vater befindet und ob tatsächlich seither eine Besserung seiner schulischen Leistungen eingetreten ist. Erst wenn diese Feststellungen vorliegen und der Minderjährige gehört wurde, wird sich abschließend beurteilen lassen, ob ungeachtet des Grundsatzes der Kontinuität der Erziehung nicht doch das Wohl des Minderjährigen hier eine Änderung rechtfertigt.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.