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Rechtssatz RS0049109

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049109

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Norm

ABGB §273
SachwG ArtX Z3 Abs1

Rechtssatz

Obwohl eine Person, die vor dem Inkrafttreten des SachwG beschränkt entmündigt worden ist, die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behält, ihr somit die Verwaltung des Einkommens aus eigenem Erwerb zukommt und daher Leistungen, die ihr auf Grund eigener Versicherung zustehen, ihr auszuzahlen sind, schließt es Artikel römisch zehn, Ziffer 3, Absatz eins, SachwG nicht aus, eine anderweitige Verfügung zu treffen. Ob eine Regelung zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes; so soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 593/89
    Entscheidungstext OGH 19.05.1989 7 Ob 593/89
  • 1 Ob 2363/96y
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2363/96y
    nur: Ob eine Regelung zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes; so soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen. (T1)
  • 1 Ob 74/97g
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 74/97g
    nur: Ob eine Regelung zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. (T2)
  • 3 Ob 97/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 3 Ob 97/24x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049109

Im RIS seit

19.05.1989

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19890519_OGH0002_0070OB00593_8900000_001