Rechtssatz RS0049109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049109
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Norm
ABGB §273
SachwG ArtX Z3 Abs1
Rechtssatz
Obwohl eine Person, die vor dem Inkrafttreten des SachwG beschränkt entmündigt worden ist, die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behält, ihr somit die Verwaltung des Einkommens aus eigenem Erwerb zukommt und daher Leistungen, die ihr auf Grund eigener Versicherung zustehen, ihr auszuzahlen sind, schließt es Art X Z 3 Abs 1 SachwG nicht aus, eine anderweitige Verfügung zu treffen. Ob eine Regelung zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes; so soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen.Obwohl eine Person, die vor dem Inkrafttreten des SachwG beschränkt entmündigt worden ist, die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behält, ihr somit die Verwaltung des Einkommens aus eigenem Erwerb zukommt und daher Leistungen, die ihr auf Grund eigener Versicherung zustehen, ihr auszuzahlen sind, schließt es Artikel römisch zehn, Ziffer 3, Absatz eins, SachwG nicht aus, eine anderweitige Verfügung zu treffen. Ob eine Regelung zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes; so soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 593/89
Entscheidungstext OGH 19.05.1989 7 Ob 593/89
- 1 Ob 2363/96y
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2363/96y
nur: Ob eine Regelung zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes; so soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen. (T1)
- 1 Ob 74/97g
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 74/97g
nur: Ob eine Regelung zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. (T2)
- 3 Ob 97/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 3 Ob 97/24x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049109
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19890519_OGH0002_0070OB00593_8900000_001