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Entscheidung 1 Ob 2363/96y×

Entscheidung 1 Ob 2363/96y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2363/96y

Entscheidungsdatum

28.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Kristina R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch Mag.Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23.September 1996, GZ 2 R 303/96k-23, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

a) Gemäß Paragraph 250, AußStrG hat das Gericht zweiter Instanz das Verfahren nach Paragraphen 239 bis 242 zu ergänzen oder neu durchzuführen, wenn der Betroffene dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält. Einen derartigen Antrag hat die Betroffene nicht gestellt. In der Vorlage des von der Betroffenen mit Rekurs neuerlich vorgelegten Privatgutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - der in Ansehung der Betroffenen zu anderen Ergebnissen als die vom Gericht bestellte ärztliche Sachverständige kam - als eines Beweismittels kann kein Antrag erblickt werden (8 Ob 550/87 = RIS-Justiz RS0008566). Das Rekursgericht hat in Kenntnis des Privatgutachtens aus im einzelnen genannten Gründen eine Ergänzung oder Neudurchführung der Verhandlung - von Amts wegen - nicht für erforderlich erachtet und ist dabei innerhalb des durch Paragraph 250, Absatz eins, letzter Satz AußStrG eingeräumten Ermessensspielraums geblieben. Die Frage nach dem Ermessensspielraum des Rekursgerichts ist zufolge seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.

b) Ob eine Regelung iSd Paragraph 273, ABGB zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; sie soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen (7 Ob 593/89 = RIS-Justiz RS0049109). Die Frage, in welchem Umfang aufgrund einer festgestellten Behinderung ein Sachwalter zu bestellen ist (hier Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB), entzieht sich zufolge der Einzelfallbezogenheit gleichfalls generellen Aussagen. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, wieso der Umfang jener Angelegenheiten mit deren Besorgung das Erstgericht dem Sachwalter betraute, den entgegen dem Rechtsmittelvortrag ohnehin festgestellten Behinderungen nicht adäquat wäre. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich demnach nicht, Grundprinzipien des Sachwalterschaftsrechts wie das Wohl der Betroffenen wurden nicht außer acht gelassen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E45004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB02363.96Y.0128.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19970128_OGH0002_0010OB02363_96Y0000_000

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