Rechtssatz RS0008566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008566
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Da das Gesetz ausdrücklich einen Antrag dahin vorsieht, daß das Verfahren im Sinne einer mündlichen Verhandlung nach dem §§ 239 bis 242 AußStrG ergänzt oder neu durchgeführt werden möge, reicht ein bloßes Beweisanbot nicht aus. (Hier bezog sich der Rechtsmittelwerber lediglich in seinem Vorbringen auf die "beiliegenden Gutachten sowie die Einvernahme der Sachverständigen durch das Gericht").Da das Gesetz ausdrücklich einen Antrag dahin vorsieht, daß das Verfahren im Sinne einer mündlichen Verhandlung nach dem Paragraphen 239 bis 242 AußStrG ergänzt oder neu durchgeführt werden möge, reicht ein bloßes Beweisanbot nicht aus. (Hier bezog sich der Rechtsmittelwerber lediglich in seinem Vorbringen auf die "beiliegenden Gutachten sowie die Einvernahme der Sachverständigen durch das Gericht").
Entscheidungstexte
- 8 Ob 550/87
Entscheidungstext OGH 09.04.1987 8 Ob 550/87
- 1 Ob 2363/96y
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2363/96y
- 1 Ob 17/04p
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 17/04p
Vgl; Beisatz: Hier: Ausdrücklicher Antrag der Betroffenen in ihrem Rekurs, das Beweisverfahren durch Einvernahme ihrer Schwester und ihres Neffen sowie durch ihre eigene Anhörung und Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu ergänzen, weshalb das Gericht zweiter Instanz gemäß §250 Abs1 AußStrG hätte vorgehen müssen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008566
Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0080OB00550_8700000_001