Wie vorweg klarzustellen ist, hat der erkennende Senat keine Bedenken dagegen, dass die Betroffene den von ihr gewählten Rechtsanwalt zur Wahrung ihrer Interessen bevollmächtigen konnte. Sämtliche Feststellungen der Vorinstanzen legen klar dar, dass sie des Gebrauchs der Vernunft jedenfalls nicht gänzlich beraubt - und damit geschäftsunfähig - ist, sodass sie im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt bevollmächtigen kann (6 Ob 133/00b). An dieser Fähigkeit der Betroffenen kann der Umstand nichts ändern, dass sie - wie das Rekursgericht ausführte (S 7 der Rekursentscheidung) - "das Wesen einer Vollmacht nicht mehr ausreichend erklären konnte", hat sie doch zumindest die Vollmacht als "Befugnis für alles, das jemand hat", beurteilt (S 4 des Sachverständigengutachtens vom 22. 8. 2003).
In der Sache selbst ist derzeit nicht darauf einzugehen, ob die Tochter der Betroffenen als Sachwalterin geeignet ist oder ob ein andere Person betraut werden sollte, die das Wohl der Betroffenen besser wahren könnte. Es ist des Weiteren auch noch nicht darauf einzugehen, ob die Betroffene tatsächlich eines Sachwalters gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bedarf, und zwar aus folgender Überlegung:In der Sache selbst ist derzeit nicht darauf einzugehen, ob die Tochter der Betroffenen als Sachwalterin geeignet ist oder ob ein andere Person betraut werden sollte, die das Wohl der Betroffenen besser wahren könnte. Es ist des Weiteren auch noch nicht darauf einzugehen, ob die Betroffene tatsächlich eines Sachwalters gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bedarf, und zwar aus folgender Überlegung:
Gemäß § 250 Abs 1 AußStrG hat das Gericht zweiter Instanz das Verfahren nach den §§ 239 bis 242 AußStrG zu ergänzen oder neu durchzuführen, wenn der Betroffene dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält. Im Falle eines Antrags auf Ergänzung des Verfahrens ist demnach zwingend eine solche Ergänzung oder Neudurchführung vorzunehmen. Lediglich dann, wenn kein ausdrücklicher Antrag auf Ergänzung des Verfahrens vorliegt, wenn also beispielsweise nur ein neues Beweismittel vorgelegt oder auf bereits aufgenommene Beweise hingewiesen wird, ist eine derartige Verfahrensergänzung im Sinne des § 250 Abs 1 AußStrG nicht geboten (1 Ob 2363/96y; 8 Ob 550/87).Gemäß Paragraph 250, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht zweiter Instanz das Verfahren nach den Paragraphen 239 bis 242 AußStrG zu ergänzen oder neu durchzuführen, wenn der Betroffene dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält. Im Falle eines Antrags auf Ergänzung des Verfahrens ist demnach zwingend eine solche Ergänzung oder Neudurchführung vorzunehmen. Lediglich dann, wenn kein ausdrücklicher Antrag auf Ergänzung des Verfahrens vorliegt, wenn also beispielsweise nur ein neues Beweismittel vorgelegt oder auf bereits aufgenommene Beweise hingewiesen wird, ist eine derartige Verfahrensergänzung im Sinne des Paragraph 250, Absatz eins, AußStrG nicht geboten (1 Ob 2363/96y; 8 Ob 550/87).
Im vorliegenden Fall hat die Betroffene in ihrem Rekurs ausdrücklich beantragt, das Beweisverfahren durch Einvernahme ihrer Schwester und ihres Neffen sowie durch ihre eigene Anhörung und Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu ergänzen (S 3 des Rekurses), weshalb das Gericht zweiter Instanz gemäß § 250 Abs 1 AußStrG hätte vorgehen müssen.Im vorliegenden Fall hat die Betroffene in ihrem Rekurs ausdrücklich beantragt, das Beweisverfahren durch Einvernahme ihrer Schwester und ihres Neffen sowie durch ihre eigene Anhörung und Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu ergänzen (S 3 des Rekurses), weshalb das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 250, Absatz eins, AußStrG hätte vorgehen müssen.
Dieser Mangel des Rekursverfahrens hat zur Folge, dass die Entscheidung des Rekursgerichts aufzuheben und diesem eine neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufzutragen ist.