Rechtssatz RS0049134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049134
Entscheidungsdatum
15.05.1991
Rechtssatz
Das Gesetz enthält keine Bestimmung, die es der behinderten Person verwehren würde, Anträge auf Beendigung der Sachwalterschaft im Falle von - ihrer Meinung nach - geänderten Verhältnissen zu stellen; insbesondere wird dies durch die in § 283 Abs 3 ABGB angeordnete Überprüfungspflicht nicht ausgeschlossen. Deren Zweck liegt in der regelmäßigen Kontrolle der Lebensumstände der von der Sachwalterschaft betroffenen Person, unabhängig von etwa auf deren Abänderung zielenden Anträgen, wobei die Überprüfung - gleichgültig, ob diese von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt - auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist.Das Gesetz enthält keine Bestimmung, die es der behinderten Person verwehren würde, Anträge auf Beendigung der Sachwalterschaft im Falle von - ihrer Meinung nach - geänderten Verhältnissen zu stellen; insbesondere wird dies durch die in Paragraph 283, Absatz 3, ABGB angeordnete Überprüfungspflicht nicht ausgeschlossen. Deren Zweck liegt in der regelmäßigen Kontrolle der Lebensumstände der von der Sachwalterschaft betroffenen Person, unabhängig von etwa auf deren Abänderung zielenden Anträgen, wobei die Überprüfung - gleichgültig, ob diese von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt - auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 526/84
Entscheidungstext OGH 18.12.1984 4 Ob 526/84
Veröff: NZ 1985,177 = RZ 1985/71 S 193 = ÖA 1986,20
- 1 Ob 559/91
Entscheidungstext OGH 15.05.1991 1 Ob 559/91
nur: Das Gesetz enthält keine Bestimmung, die es der behinderten Person verwehren würde, Anträge auf Beendigung der Sachwalterschaft im Falle von - ihrer Meinung nach - geänderten Verhältnissen zu stellen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0049134
Dokumentnummer
JJR_19841218_OGH0002_0040OB00526_8400000_003