Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.9.1987, ON 23, bestätigt mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 6.4.1988, R 428/87-32, wurde für Hilmar G***** Dr.Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter bestellt. Gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB wurde der Sachwalter mit der Besorgung vermögensrechtlicher Angelegenheiten unter Ausklammerung von Verfügungen über die dem Betroffenen zukommenden Pensionsbezüge, insbesondere mit der Vertretung des Betroffenen im Abhandlungsverfahren nach seiner am 18.4.1987 verstorbenen Schwester Anna G***** betraut.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.9.1987, ON 23, bestätigt mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 6.4.1988, R 428/87-32, wurde für Hilmar G***** Dr.Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen gemäß Paragraph 273, ABGB zum Sachwalter bestellt. Gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB wurde der Sachwalter mit der Besorgung vermögensrechtlicher Angelegenheiten unter Ausklammerung von Verfügungen über die dem Betroffenen zukommenden Pensionsbezüge, insbesondere mit der Vertretung des Betroffenen im Abhandlungsverfahren nach seiner am 18.4.1987 verstorbenen Schwester Anna G***** betraut.
Mit Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes vom 3.3.1988, A 42/88-43, wurde der Nachlaß nach Anna G***** dem erblasserischen Vater Josef G***** zur Hälfte, dem Betroffenen und seiner Schwester Helga S***** zu je einem Viertel eingeantwortet. Auf Grund dieser Einantwortungsurkunde wurde das Eigentumsrecht des Betroffenen an der EZ 59 KG ***** zu 3/32 und an der EZ 217 KG ***** zu 1/4 einverleibt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1.2.1989, ON 61, wurde Dr.Andreas Wippel als Sachwalter enthoben und die Schwester des Betroffenen, Helga S*****, mit dem ursprünglichen Aufgabenkreis als neuer Sachwalter bestellt.
Am 22.10.1990 beantragte Hilmar G***** die Enthebung des Sachwalters nach den Bestimmungen des § 283 Abs 2 ABGB; die Voraussetzungen für den Einsatz eines Kurators seien nicht mehr gegeben.Am 22.10.1990 beantragte Hilmar G***** die Enthebung des Sachwalters nach den Bestimmungen des Paragraph 283, Absatz 2, ABGB; die Voraussetzungen für den Einsatz eines Kurators seien nicht mehr gegeben.
Das Erstgericht bestellte vorerst Dr.Franz G***** zum Sachverständigen mit dem Auftrag, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob der Betroffene zur Abwicklung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eines Sachwalters bedürfe. Der Sachverständige erklärte sich für befangen, weil er seit Jahren die Familie S***** und den Betroffenen ärztlich betreue. Beim danach bestellten Sachverständigen Dozent Dr. P***** erschien der Betroffene nicht. Einen neuerlichen Terminvorschlag lehnte er aus gesundheitlichen Gründen ab.
Das Erstgericht wies daraufhin den Antrag auf Enthebung des Sachwalters ab. Mit Rücksicht auf das Liegenschaftsmiteigentum des Betroffenen habe das Gericht befunden, daß ohne neuerliche Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen die Sachwalterschaft nicht beendet werden könne. Wenn ein Betroffener die Beendigung der Sachwalterschaft beantrage, könne von ihm wohl auch die erforderliche Mitwirkung an dem Verfahren erwartet werden. Wenn der Betroffene es nicht für erforderlich halte, der Vorladung zum Sachverständigen Folge zu leisten, ohne für diese Verweigerung Gründe anzugeben, so sei dies seine Sache. Dem Gericht sei bekannt, daß der Sachwalter über einen PKW verfüge. Es wäre daher dem Betroffenen möglich gewesen, der Vorladung des Sachverständigen nach Wiener Neustadt Folge zu leisten. Habe er dies nicht getan, könne seinem Antrag nicht Folge gegeben werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, "daß der Antrag des Betroffenen vom 17.10.1990 zurückgewiesen" werde. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es nicht für zulässig. Der Betroffene habe in seinem Antrag auf Enthebung keinerlei neue Tatsachenmomente angeführt. Stelle er einen solchen Antrag, so bestehe kein Bedürfnis nach neuerlicher Sachentscheidung, weil der Richter auf dieser Basis seine Meinung schon zum Ausdruck gebracht habe. Sein Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen.
Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist zulässig und berechtigt.