Rechtssatz RS0049140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049140
Entscheidungsdatum
15.05.1991
Rechtssatz
Nach einem Zeitraum von drei Jahren ist das Pflegschaftsgericht nach § 283 Abs 3 ABGB jedenfalls zur amtswegigen periodischen Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Bestellung der Sachwalterschaft noch gegeben sind, verpflichtet. Der OGH hat in einem Fall, in dem nur ca eineinhalb Jahre nach der letzten Beschlußfassung verstrichen waren und der Betroffene einen Antrag auf amtswegige Überprüfung des Bestellungsbeschlusses nach § 283 Abs 3 ABGB gestellt hatte, ausgesprochen, daß ein unangemessen verfrühtes Begehren nicht vorliege, so daß die Frage der Zulässigkeit offensichtlich mutwilliger Anträge keiner Erörterung bedürfe (RZ 1985/71).Nach einem Zeitraum von drei Jahren ist das Pflegschaftsgericht nach Paragraph 283, Absatz 3, ABGB jedenfalls zur amtswegigen periodischen Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Bestellung der Sachwalterschaft noch gegeben sind, verpflichtet. Der OGH hat in einem Fall, in dem nur ca eineinhalb Jahre nach der letzten Beschlußfassung verstrichen waren und der Betroffene einen Antrag auf amtswegige Überprüfung des Bestellungsbeschlusses nach Paragraph 283, Absatz 3, ABGB gestellt hatte, ausgesprochen, daß ein unangemessen verfrühtes Begehren nicht vorliege, so daß die Frage der Zulässigkeit offensichtlich mutwilliger Anträge keiner Erörterung bedürfe (RZ 1985/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049140
Dokumentnummer
JJR_19910515_OGH0002_0010OB00559_9100000_001