Rechtssatz RS0049137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049137
Entscheidungsdatum
06.07.2016
Rechtssatz
Bindende Wirkung kommt dem Beschluß auf Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB nur insoweit zu, als das namens des Kuranden - sei es rechtsgeschäftlich, sei es in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren - gesetzte Verhalten des gerichtlich bestellten Kurators im Rahmen seines Wirkungskreises dem Kuranden so zuzurechnen ist, als hätte er selbst dieses Verhalten gesetzt. Diese Vertretungswirkung berührt aber die Rechtssphäre eines potentiellen Prozeßgegners, Mitverfahrensbeteiligten oder Rechtsgeschäftspartners des Kuranden nicht.Bindende Wirkung kommt dem Beschluß auf Bestellung eines Kurators nach Paragraph 276, ABGB nur insoweit zu, als das namens des Kuranden - sei es rechtsgeschäftlich, sei es in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren - gesetzte Verhalten des gerichtlich bestellten Kurators im Rahmen seines Wirkungskreises dem Kuranden so zuzurechnen ist, als hätte er selbst dieses Verhalten gesetzt. Diese Vertretungswirkung berührt aber die Rechtssphäre eines potentiellen Prozeßgegners, Mitverfahrensbeteiligten oder Rechtsgeschäftspartners des Kuranden nicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 832/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 832/81
Veröff: JBl 1983,94
- 1 Ob 183/01w
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 183/01w
Beisatz: Die mit der Kuratorbestellung verknüpfte Vertretungswirkung berührt die Rechtssphäre eines Dritten, der mit dem Kuranden - allenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens - in rechtliche Berührung gerät, deshalb nicht, weil dessen materielle Rechtsstellung völlig gleich bleibt, ob nun die Person, für die der Kurator bestellt wurde, selbst einschreitet oder durch seinen gesetzlichen Vertreter handelt. (T1)
- 7 Ob 234/01i
Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 234/01i
Auch; nur: Bindende Wirkung kommt dem Beschluß auf Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB nur insoweit zu, als das namens des Kuranden gesetzte Verhalten des gerichtlich bestellten Kurators im Rahmen seines Wirkungskreises dem Kuranden so zuzurechnen ist, als hätte er selbst dieses Verhalten gesetzt. (T2)
- 7 Ob 51/16z
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 51/16z
Veröff: SZ 2016/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049137
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00832_8100000_001