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Entscheidung 7 Ob 51/16z×

Entscheidung 7 Ob 51/16z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0049137 Rechtssatz 16.12.1981Zivilrecht
Bindende Wirkung kommt dem Beschluß auf Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB nur insoweit zu, als das namens des Kuranden - sei es rechtsgeschäftlich, sei es in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren - gesetzte Verhalten des gericht …
RS0049166 Rechtssatz 11.04.1951Zivilrecht
Für eine bereits verstorbene Person kann kein Abwesenheitskurator bestellt werden. Wurde dennoch ein Kurator bestellt, so sind seine Handlungen von vornherein unwirksam, ohne daß es einer Aufhebung der Kuratel bedürfte.
RS0049171 Rechtssatz 11.10.1951Zivilrecht
Die Handlungen, die ein für einen Kriegsvermißten bestellter Kurator vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil der Kurand unter Zugrundelegung eines vor der Kuratorbestellung liegenden vermutlichen Todestages für tot erklärt wurde (gilt ausdrückli …
RS0049262 Rechtssatz 16.09.1971Zivilrecht
Nur der (nach § 276 ABGB oder § 116 ZPO) ausschließlich für einen Prozeß bestellte Abwesenheitskurator ist zur Vertretung des Kuranden im Exekutionsverfahren nicht berechtigt. Ein ohne Einschränkung gemäß § 276 ABGB bestellter Abwesenheitskurator ist hingeg …
RS0130926 Rechtssatz 06.07.2016Zivilrecht
Grundsätzlich ist zwar Voraussetzung für die Bestellung eines Abwesenheitskurators, dass der Kurand lebt, ist dies aber nicht eruierbar, hat es, auch ohne Hinzutreten einer Gefahrenlage, keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kuratorbestellung, wenn sich n …