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Rechtssatz RS0130926

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130926

Geschäftszahl

7Ob51/16z; 8Ob81/18x

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Rechtssatz

Grundsätzlich ist zwar Voraussetzung für die Bestellung eines Abwesenheitskurators, dass der Kurand lebt, ist dies aber nicht eruierbar, hat es, auch ohne Hinzutreten einer Gefahrenlage, keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kuratorbestellung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Kurand bereits vor der Bestellung verstorben ist, auch wenn er im Zeitpunkt der Bestellung bereits ein sehr hohes Alter hatte, es aber nicht auszuschließen ist, dass er dennoch am Leben ist.

Bei rechtskräftiger Bestellung eines Kurators für einen Toten, wirken die Vertretungshandlungen für den (in Österreich) ruhenden Nachlass und damit für die Erben. Im Regelfall kann ein Dritter im Interesse der Rechtssicherheit darauf vertrauen, dass der Kurator berechtigt ist, innerhalb seines Wirkungskreises für den Vertretenen zu handeln.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 51/16z
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 51/16z
    Veröff: SZ 2016/68
  • 8 Ob 81/18x
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 Ob 81/18x
    Auch; Veröff: SZ 2018/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130926

Im RIS seit

10.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20160706_OGH0002_0070OB00051_16Z0000_001